Die Frauenvertreterin

Die Aufgaben der Frauenvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Ziel des Gesetzes ist es, die Gleichstellung von Frauen in der Beschäftigung voranzutreiben, bestehende Unterrepräsentanzen zu beseitigen und Diskriminierungen von Frauen zu verhindern, auch im Hinblick bei der Vereinbarung von Familie und Beruf, zum Beispiel bei der Arbeitszeitgestaltung.

Zur besseren Durchsetzung ihrer Interessen wählen die weiblichen Beschäftigten eine Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin.

Die Frauenvertreterin achtet auf der Grundlage des Landesgleichstellungesetzes und des Frauenförderplans (FFP ) darauf, dass die Dienststelle in allen Entscheidungen die Vorgaben des LGG berücksichtigt. Wenn Verstöße gegen das Gesetz vorliegen, besteht ein Beanstandungsrecht.

Die Frauenvertreterin ist bei allen personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahmen, zu beteiligen unabhängig ob Frauen oder Männer von der Maßnahme betroffen sind. Nur so kann sie nachvollziehen, ob Frauen gegenüber Männer benachteiligt sind.

  • Beteiligungen finden z. B. statt bei:
  • Höher- Herabgruppierung,
  • Umsetzung, Versetzung, Abordnung.
  • Abmahnung und Kündigung, .
  • Sozialauswahl bei Stellenabbau.
  • Ablehnung von Sonderurlaub u. Erziehungsurlaub.
  • Ablehnung einer Fortbildung
  • Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitarbeit und vielem mehr.
  • Zu den weiteren Aufgaben gehört z. B auch
  • Kontrolle und Durchsetzung des Frauenförderplanes
  • Beteiligung bei Stellenbesetzungsverfahren ( vom Anforderungsprofil über Stellenausschreibungen bis hin zum Auswahlverfahren)
  • Beratung und Hilfe bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Frauenvertreterin ist die Beratung der Kolleginnen!

Ich vereinbare gerne eine individuellen Beratungstermin. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine Mail! .

  • Frauenförderplan

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