Auskünfte Gewerbebetriebe

Hinweise zur Onlineauskunft Gewerbedatenbank

Benötigen Sie lediglich eine einfache Auskunft zu den Grunddaten der Berliner Unternehmen (Name, Anschrift und Tätigkeit) können Sie gebührenfrei in der online Auskunft suchen. Einer besonderen Registrierung bedarf es für diese Auskunft nicht.

Hier gelangen Sie zur Online_Auskunft

Sollten Sie hier nicht zum Ziel kommen, können Sie eine schriftliche Anfrage an das Ordnungsamt richten. Hierzu möchten wir auf folgendes Hinweisen:
Die Gewerbedatei ist nicht öffentlich. Ein Rechtsanspruch auf Auskunft besteht nicht, insbesondere nicht auf Ermittlungen zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bearbeitung erfolgt nicht innerhalb einer Frist. Auskunft kann nur über Gewerbetreibende aufgrund der im EDV – Gewerberegister enthaltenden Daten erteilt werden, nicht jedoch zu Etablissementbezeichnungen, Arbeitnehmern oder Freiberuflern, wie Künstler, Architekten, Steuerberater, u.s.w. Ein Personenbezug ist von uns nicht herzustellen. Die Bekanntgabe der Privatanschrift von Gewerbetreibenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer) darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Das Auskunftsersuchen ist im Einzelfall zu begründen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet die Änderung ihrer Wohnanschrift mitzuteilen, eine Auskunft kann daher nur unverbindlich erfolgen. Angaben zur aktuellen Wohnanschrift erteilt im übrigen das Landeseinwohneramt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere sind bei unzureichenden Angaben (Suchkriterien) Verwechslungen nicht ausgeschlossen.

Die **Verwaltungsgebühr** wurde aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstelle 2002 der Anlage (Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Die Verwaltungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der gesuchte Gewerbebetrieb nicht gemeldet ist, nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist. Die Gebühr für die Einzelauskunft beträgt 10,00 Euro