Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2024-2028

Bewerbungsfrist abgelaufen

Die Bewerbungsfrist für das Schöffenamt in der Amtsperiode 2024 – 2028 ist bereits abgelaufen. Für die Amtsperiode 2029 – 2033 freuen wir uns über Bewerbungen ab Sommer 2027.

  • Schöffenwahl 2023
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Haben Sie schon einmal daran gedacht, wie unser Rechtssystem ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Landgerichten, den Amtsgerichten oder den übrigen Gerichten funktionieren soll? Schließlich ist die Judikative eine Säule unserer Demokratie und darum ist es auch so wichtig, dass sie von uns allen unterstützt wird. Das nächste Verfahren zur Aufstellung von Schöffenvorschlagslisten wird für die Amtsperiode 2024 bis 2028 stattfinden.

Welche Aufgaben haben Schöffen und Jugendschöffen?

Durch die Schöffinnen/Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen/Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter/innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter/innen. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter/innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen/Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

Erklärfilm Schöffenamt

Voraussetzungen

Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er
  • im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • nicht älter als 69 Jahre ist
  • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet ist
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein

Wie funktioniert die Schöffenwahl

Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste des für Sie zuständigen Bezirks gesetzt. Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, wird von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Bezirke bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.

Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Merkblatt

  • Merkblatt für Schöffen

    PDF-Dokument (32.5 kB)

Bereitschaftserklärung Schöffen

  • Bereitschaftserklärung Schöffen

    PDF-Dokument (163.8 kB)

Bereitschaftserklärung Jugendschöffen

  • Bereitschaftserklärung Jugendschöffen

    PDF-Dokument (165.2 kB)

  • Flyer_Schöffenwahl 2023

    PDF-Dokument (2.1 MB)

  • Postkarte_Schöffenwahl 2023

    PDF-Dokument (93.3 kB)

  • Plakat_ Schöffenwahl 2023

    PDF-Dokument (2.9 MB)

Wo kann ich mich bewerben?

Sie müssen nur die ausgefüllte Bereitschaftserklärung an folgende Anschrift zusenden:

  • Zuständig für Schöffinnen und
    Schöffen

    Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Bezirkswahlamt
    Frankfurter Allee 35/37
    10247 Berlin
    E-Mail: Bezirkswahlamt@ba-fk.berlin.de

    Zuständig für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

    Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Stadträtin für Jugend, Familie und Gesundheit
    Frankfurter Allee 35/37
    10247 Berlin
    E-Mail: Jugendschoeffen@ba-fk.berlin.de

Sonstige Informationen