Wichtige Begriffe zum Immissionsschutz

Das Umweltamt ist zuständig zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen . Hierbei handelt es sich um fast alle kleinen und mittleren Gewerbebetriebe im Bezirk, aber auch um von Privatpersonen betriebene Anlagen. Zum Begriff “Anlage” erfahren Sie unten noch mehr.

Das Umweltamt achtet – bei unangekündigten Betriebsprüfungen (“Überwachung von Amts wegen”) und auch aus Anlass von Beschwerden oder Anzeigen aus der Anwohnerschaft – auf die Einhaltung der Betreiberpflichten durch die Anlagenbetreiber. Diese sind festgeschrieben in

§ 22 BImSchG - Betreiberpflichten

“(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.”
Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) finden Sie unter dem Link oben und rechts auf dieser Seite.

Die Einhaltung der Betreiberpflichtungen prüfen wir unter anderem durch Ortsbesichtigungen und Messungen, z.B. Schallpegelmessungen, die unsere technischen Mitarbeiter durchführen.

Je nach Ermittlungsergebnis können kooperative Immissionsminderungsmaßnahmen oder auch die – gebührenpflichtige – ordnungsbehördliche Anordnung von solchen Maßnahmen erforderlich werden. Diese richtet sich nach

§ 24 BImSchG - Anordnungen im Einzelfall

“Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.”

In besonders schwerwiegenden Fällen – sozusagen, wenn es anders gar nicht geht – haben wir auch die folgende Regelung zu vollziehen:

§ 25 BImSchG - Untersagung

“(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.”

Für gutachterliche Untersuchungen und Messungen durch amtlich anerkannte Messstellen (soweit die Ordnungsbehörde diese nicht selber durchführt) findet folgende Regelung Anwendung:

§ 26 BImSchG - Messungen aus besonderem Anlass

“Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.”

Gutachter und Messstellen finden Sie im Branchenbuch unter dem Stichwort “Umweltschutzuntersuchungen”.

Außerdem erfahren Sie für den Bereich Lärmschutz hier

  • nach § 29 b BImSchG notifizierte Stellen zur Ermittlung von Geräuschen

    Meßstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Geräuschen

    PDF-Dokument (51.0 kB)

Unsere Überwachungstätigkeit wird maßgeblich geregelt in

§ 52 BImSchG - Überwachung

“(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. […]

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten. […]”

Das war schon sehr viel Text, Sie haben damit aber auch bereits die für unsere Arbeit wichtigsten Teile des BImSchG kennen gelernt. Allerdings sind wir uns ziemlich sicher – Hand aufs Herz – eines ist immer noch reichlich unklar geblieben: Was bedeutet das alles ganz konkret, worum geht es bei all diesen Rechtsbegriffen?

Lassen Sie uns das einmal der Reihe nach auseinanderpuzzeln und auch mit einigen Beispielen anschauen, dann wird sicherlich vieles klarer.

Da wäre zunächst der schon mehrfach verwendete Begriff

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Wenn wir uns an jemanden in seiner Eigenschaft als Betreiber einer “nicht genehmigungsbedürftigen Anlage” wenden, hören wir oft den Einwand

“Wir haben doch schon alle Genehmigungen, wir haben

eine Baugenehmigung und/oder vielleicht auch eine Erlaubnis vom Wirtschaftsamt (z.B. Gaststättenerlaubnis).” Das ist alles schön und richtig, aber darum geht es in diesem Zusammenhang nicht. Die Rede ist bei uns von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, d.h. wir unterscheiden, ob Anlagen zu Errichtung und Betrieb einer umweltrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, oder nicht.

Welche Anlagen im Einzelnen so eine Genehmigung benötigen, ist im Anhang der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - aufgelistet. Alle Anlagen, die dort genannt sind, fallen nicht in die Zuständigkeit des Umweltamtes, sondern werden in Berlin zentral von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bearbeitet. In der Regel werden Sie feststellen, dass es sich dabei um Industrieanlagen handelt.

Im Umkehrschluss fällt alles, was dort nicht genannt ist, in unsere Zuständigkeit. Wir haben demzufolge fast alle kleinen und mittleren Gewerbebetriebe zu überwachen, die ihren Betriebssitz in Charlottenburg-Wilmersdorf haben. Hierzu haben wir Ihnen auch mal einige Beispiele mit Angaben zur Umweltrelevanz aufgelistet, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine abschließende Auflistung aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gibt es nicht. Wie schon erwähnt – nicht genehmigungsbedürftig ist eben alles, was nicht einer Genehmigung bedarf…

Es kommt hier im übrigen auch nicht auf die Frage an, ob die Anlagen gewerblich oder privat genutzt werden. Wenn Sie sich zum Beispiel die im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmverordnung genannten Geräte und Maschinen vor Augen führen, wird dies ziemlich deutlich. Rasenmäher zum Beispiel, das wagen wir jetzt einfach mal zu behaupten, werden weit häufiger von Privatpersonen, als von Mitarbeitern der Gartenbaufirmen betrieben.

So langsam interessiert uns nun aber auch mal die Frage, was ist denn nun eigentlich eine Anlage? Das verrät uns

§ 3 BImSchG - Begriffsbestimmungen: Der Anlagenbegriff

Dort heißt es in

“(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.”

Ebenfalls im BImSchG finden wir folgende weitere Erläuterungen:

§ 3 BImSchG - Schädliche Umwelteinwirkungen, Emissionen, Immissionen

“(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.”

§ 3 BImSchG - Stand der Technik

“(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.”

“BImSchG Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3855)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.”

Eines ist bei dieser Definition sehr deutlich – der Stand der Technik ist eine dynamische Angelegenheit. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht kennt das Immissionsschutzrecht nicht den Begriff des “ Bestandsschutzes “, sondern statt einem “Einfrieren” auf einem bestimmten Umweltschutzstatus, sollen – mit fortschreitender technischer Weiterentwicklung – auch neuere Methoden zur Immissionsminimierung zum Einsatz kommen.

Errichtung und Betrieb von Anlagen

Wir haben oben schon gelernt: “Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind [unter anderem] so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden […].

Was hat es nun zu guter Letzt mit diesem Errichten und Betreiben auf sich?

Hierzu geben wir den Hinweis, dass Immissionsminderungsmaßnahmen so früh wie möglich geplant und realisiert werden sollten. Nachträgliche Änderungen und Umbauten (z.B. nach ersten Anwohnerbeschwerden über Lärm durch Betriebsgeräusche) können sehr viel höhere Kosten verursachen. Bereits der Bauherr sollte sich daher – selbst wenn er später die errichteten Anlagen nicht selber betreibt – frühzeitig unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seinem Vorhaben an die jeweils zuständigen Mitarbeiter des Umweltamtes wenden.

Auch die eigentliche Errichtung der Anlagen muss unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften erfolgen, damit Sie keinen Ärger z.B. mit den für Baulärm zuständigen Kollegen bekommen.

Damit hier aber keine Missverständnisse aufkommen: unsere Anforderungen an die Anlagen sind mit dem Abschluss der Baumaßnahmen nicht erledigt, sie gelten selbst bei Betreiberwechseln weiter fort, solange die Anlagen betrieben werden. Selbst “wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen” (§ 2 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – Immissionsschutzpflichten).