Allgemeine Forderungen des Straßen- und Grünflächenamtes bei Baumaßnahmen

Informationen für Bauherren

Allgemeine Forderungen des Straßen- und Grünflächenamtes Charlottenburg-Wilmersdorf

Baugrubenverbau
Sofern Baugrubenverbau im Bereich des öffentlichen Straßenlandes eingebracht werden soll, stellt dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes.
Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis – unter Beifügung eines detaillierten Baustelleneinrichtungsplanes in dreifacher Ausfertigung – ist vom Bauherrn beim Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg-Wilmersdorf, TiefGrün V 3-33 zu stellen.
Grundsätzlich ist der Verbau nach Beendigung seiner Funktion rückstandslos mit all seinen Be-standteilen aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen. Der Bauherr muss die Entfernung der Baugrubensicherung aus Gründen der Überwachung rechtzeitig anzeigen und nach Beendigung der Nutzung die restlose Beseitigung aller Bestandteile der Baugrubensicherung schriftlich bestätigen. In Zweifelsfällen kann die Straßenaufsicht Probeschachtungen zu Lasten des Bauhrren anordnen.
Sollte in Ausnahmefällen der Verbleib von Teilen der Baugrubensicherung auf Straßenland erforderlich werden, so ist hierfür eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Holzverbauteile nach einigen Jahren zu verrotten beginnen und durch die dadurch entstehenden Hohlräume im Erdreich Gehwegschäden zu erwarten sind. Auch wenn sich der Holzverbau auf dem Privatgrundstück befindet, haftet der Grundstückseigentümer für die Gehwegschäden, die dann auf seine Kosten vom Straßen- und Grünflächenamt beseitigt werden.

Baustelleneinrichtungen
Für Baustelleneinrichtungen auf öffentlichem Straßenland ist ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bei der Straßen- und Grünflächenverwaltung zu stellen. Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherren beantragt werden. Sofern sich die Bauarbeiten auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll der Antrag drei Monate vor Baubeginn gestellt werden.

Erschließungsbeiträge
Das Straßen- und Grünflächenamt ist verpflichtet, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage auf die Anlieger (Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte) umzulegen.
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB).
Der Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlagen (hier in erster Linie: die Straße; teilw. aber auch von Parkanlagen und Grünflächen) wird entsprechend dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Erschließungsbeitragsgesetz ermittelt und auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt.

Gehwegüberfahrten und Feuerwehraufstellflächen im Gehwegbereich
Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten sind auf Kosten des Bauherrn vom Straßen- und Grünflächenamt zu entfernen.
Sofern neue Gehwegüberfahrten benötigt werden, sind diese auf Kosten des Bauherrn vom Straßen- und Grünflächenamt herzustellen. Dies gilt auch für Feuerwehraufstellflächen im Gehwegbereich, die wie Gehwegüberfahrten herzustellen sind.
Rechtsgrundlage sind § 7, § 9 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 26 des Berliner Straßengesetzes mit den jeweiligen Ausführungsvorschriften. Vom Bauherrn sind entsprechende Anträge mit jeweils zwei Plänen im Maßstab 1:100 beim Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg – Wilmersdorf zu stellen.

Höhenänderungen im öffentlichen Straßenland
Die vorhandenen Höhenordinaten an der Grenze zum öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich als gegeben anzunehmen. Das Bauvorhaben hat sich auch bezüglich erforderlicher niveaugleicher Gebäudeeingänge, Zufahrten, Lichtschächte usw. den vorhandenen Straßenverhältnissen anzupassen. Die straßenbautechnischen Vorschriften (z.B. Ausführungsvorschriften über Geh- und Radwege) sind einzuhalten, insbesondere bei Gefällekorrekturen. Eventuell erforderliche Höhenunterschiede sind deshalb auf dem Grundstück auszugleichen.

Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
Überbauungen des öffentlichen Straßenlandes (z.B. Erker, Balkone, Schächte etc.) könnten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes darstellen, sofern bestimmte Maße überschritten werden. Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes. Auskünfte hierüber erhalten Sie bei der Straßen- und Grünflächenverwaltung. Vom Bauherrn wären entsprechende Anträge mit jeweils zwei Plänen im Maßstab 1:100 beim Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg-Wilmersdorf zu stellen.

Straßenbäume
  • Die in der Umgebung der Baumaßnahme vorhandenen Straßenbäume sind zu erhalten und zu schützen, sie dürfen nicht durch das Baugeschehen sowie die nachfolgende Nutzung in ihrem Fortbestand beeinträchtigt werden. * Die Baumscheiben dieser Straßenbäume oder unbefestigte Unterstreifen sind mit geeigneten Mitteln (z.B. ortsfeste Bauzaunfelder, mittels Bauzaunlattung und Abbohlung) im Kronenradiusumfang (mindestens 4 m²) vor Lagerung aller Art (z.B. mit Baumaterial) sowie vor Befahren (mit Baufahrzeugen) zu schützen. Bretterverschalungen dürfen nicht an die Stämme angenagelt oder angelehnt werden, auch nicht auf Wurzelanläufe gestellt werden. * Bei der Planung von Grundstücks- und Feuerwehrzufahrten ist ein Mindestabstand von 2 m zwischen dem Stamm des Straßenbaumes und der befestigten Grundstückszufahrt einzuhalten. * Anleiterbereiche für 2. Rettungswege sind außerhalb der Kronenbereiche von Straßenbäumen zu planen. * Bei der zwingenden Notwendigkeit von Schnittmaßnahmen für Anleiterbereiche sind die Folgekosten für regelmäßige Rückschnitte zur Aufrechterhaltung der Anleiterflächen zu Lasten des Antragstellers für eine Dauer von 25 Jahren vorzusehen und mittels einer Bürgschaft abzusichern. * Es sind einzuhalten:
    - Baumschutzverordnung Berlin vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 821), in Verbindung mit dem Berliner Naturschutzgesetz vom 30. Januar 1997 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56)
    - DIN 18 920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
    - Richtlinien zum Schutze von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS – LP4 vom 20.09.1999)
  • Vor Baubeginn und nach Beendigung des Baugeschehens muss eine Ortsbegehung zwischen einem Vertreter des Bauherrn und dem Fachbereich Grünflächen, Grün 250 einberaumt werden (Tel: 90 29 – 18213, Fax: 90 29 – 18209).
  • Für die Unversehrtheit der Straßenbäume während der Baumaßnahme trägt der Bauherr die Sorgfaltspflicht.
  • Schäden, die während des Baugeschehens an Straßenbäumen entstehen, sind dem Fachbereich Grünflächen per Fax (90 29 – 18208) unverzüglich anzuzeigen.
  • Für entstandene Schäden an Straßenbäumen, Rückschnittmaßnahmen in größerem Umfang (ab 30 %) und Fällungen wird seitens des Fachbereichs Grünflächen ein Wertausgleich gefordert. * Für Bauvorhaben, bei denen die Aufstellung von Kränen, großen Hubfahrzeugen, Baggern oder die Anlegung von Versorgungsstraßen zwischen den Straßenbäumen geplant ist, sowie bei Ausnahmeanträgen nach der BaumSchVO wie Fassadenrückschnitt- oder Fällbegehren, muss eine schriftliche gebührenpflichtige Genehmigung durch den Bauherrn oder dessen rechtlichen Vertreter (Vollmacht) beim Fachbereich Grünflächen, Grün 250 (Tel: 90 29 – 18213, Fax: 90 29 – 18209), eingeholt werden. Dem Fällantrag ist eine schlüssige Begründung und die Prüfung von Alternativen beizufügen. Ein gutachterlich ermittelter Betrag ist seitens des Bauherrn als Wertersatz gegenüber dem Fachbereich Grünflächen, zu leisten (Wertersatz nach Methode Koch). * Vor Baumaßnahmen oder Abbruchmaßnahmen sind die vor dem Baugrundstück stehenden Straßenbäume im Auftrag und auf Kosten des Bauherrn von allen Seiten zu fotografieren. Im Einzelfall behält sich der Fachbereich Grünflächen vor, vom Bauherrn eine schriftliche Zustandsbeschreibung der Straßenbäume zu verlangen. * Bei Abbruch von Gebäuden und den damit einhergehenden veränderten windphysikalischen Bedingungen wird dem Veranlasser von dem Gebäuderückbau auferlegt, durch gutachterliche Stellungnahmen nachzuweisen, dass betroffene Straßenbäume hierdurch nicht in Ihrem Fortbestand beeinträchtigt werden.

Stadtplanungsrechtlich festgesetzte öffentliche Straßenland- und Grünflächen
Sofern Teile des Baugrundstückes durch einen Bebauungsplan oder eine Straßenfluchtlinie als öffentliches Straßenland ausgewiesen sind, muss das Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg-Wilmersdorf noch in der Planungsphase über die Baumaßnahme informiert werden. Gleiches gilt für festgesetzte öffentliche Grünanlagen. Nachhaltige Veränderungen auf den künftigen öffentlichen Straßenland- und Grünflächen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Straßen- und Grünflächenamt erfolgen.

Türen
Türen dürfen nicht in das öffentliche Straßenland aufschlagen.

Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenland
Sollten durch die Baumaßnahme Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenland erforderlich werden, sind diese Kosten vollständig vom Bauherrn zu tragen.