Vorhabenbezogener Bebauungsplan 4-41VE

für das Grundstück
Schillerstraße 45-47 / Rückertstraße 7
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg

  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan 4-41VE

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 4-41VE Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Auf dem Vorhabengrundstück sind allgemein zulässig:
    - Wohnungen,
    - im ersten Vollgeschoss: Läden sowie Räume für freie Berufe.
  2. Auf dem Vorhabengrundstück sind im ersten Vollgeschoss ausnahmsweise zulässig:
    - Schank- und Speisewirtschaften,
    - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
  3. Auf dem Vorhabengrundstück sind im zweiten Vollgeschoss ausnahmsweise zulässig:
    - Räume für freie Berufe.
  4. Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
  5. Auf dem Vorhabengrundstück gilt die geschlossene Bauweise.
  6. Auf dem Vorhabengrundstück können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 50,0 m² und einer Höhe von 1,4 m oberhalb der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen von 61,2 m über NHN zugelassen werden, wenn diese ausschließlich der Aufnahme von Treppenhäusern und technischen Einrich-tungen dienen und in einem Neigungswinkel von maximal 60 Grad hinter die straßen-seitige Baugrenze zurücktreten.
  7. Die festgesetzte Traufhöhe von 56,9 m über NHN gilt nicht zwischen den Punkten ABC. Hier gilt die festgesetzte Oberkante von 61,2 m über NHN.
  8. Optisch durchlässige Bauteile wie Metallgitter, Draht oder Glas als Geländer und Sicherungsmaßnahmen sind oberhalb der festgesetzten Traufhöhe zulässig. Diese Bauteile dürfen eine Höhe von 1,1 m über der festgesetzten Traufhöhe von 56,9 m über NHN nicht überschreiten.
  9. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unter-halten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,6 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten, sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen.
  10. Auf dem Vorhabengrundstück darf unter Berücksichtigung der über Baugrenzen be-stimmten überbaubaren Flächen durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Grundflächenzahl von 0,8 nicht überschritten werden.
  11. Innerhalb der nicht überbaubaren und nicht unterbaubaren Grundstücksfläche ist eine Befestigung von Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
  12. Auf dem Vorhabengrundstück sind Stellplätze und Garagen unzulässig; dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  13. Die Höhenlage der Tiefgaragen einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,6 m darf die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten.
  14. Dachflächen sind mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungs-flächen. Der Anteil von zu begrünenden Dachflächen muss mindestens 50 vom Hundert der Dachfläche des obersten Geschosses, jedoch mindestens 300 m² betragen.
  15. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
  16. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  17. Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Hinweis:
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Ausnahme der Straßenverkehrsfläche.