Bebauungsplan 4-4-1B

für die Grundstücke
Lise-Meitner-Straße 30, Gaußstraße 5,
Gaußstraße 7, 7A, 11, 13, Gaußstraße 9 und
Gaußstraße 15, 19 sowie für eine Teilfläche des
Grundstückes Gaußstraße 1 (Flurstück 402)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

teilweise sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 4-4 zu beachten (siehe textliche Festsetzungen 4-4-1B).

  • Bebauungsplan 4-4-1B

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-4-1B Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten NOPQ ist zugleich Baugrenze.
  2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für die Fläche HIJKLMH. Auf der Fläche HIJKLMH sind Stellplätze zulässig.
  3. Die Fläche zum Anpflanzen mit der Bezeichnung A (Vorgarten) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die vorhandenen Bäume sind zu erhalten. Die Bepflanzungen sind bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten. Müllplätze und Werbeanlagen sind unzulässig.
  4. Die Flächen zum Anpflanzen mit der Bezeichnung B und C sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.
  5. Im Gewerbegebiet ist pro 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen; dies gilt nicht für vorhandene Bäume auf den Flächen A und B.
  6. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° mit einer Ausdehnung von mehr als 100 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen zur zulässigen Geschossfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), zur Verwendung bestimmter Brennstoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB) sowie zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.