Bebauungsplan IX-172

für das Grundstück Franzensbader Straße 16,
Hubertusallee 50, Warmbrunner Straße 1/9, Auguste-
Viktoria-Straße 81 (Hubertus-Sportplatz) und eine
Teilfläche der Carl-Ludwig-Schleich-Promenade im
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Grunewald
und Ortsteil Schmargendorf

  • Bebauungsplan IX-172

    Plangröße 870 × 600 mm

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  • Bebauungsplan IX-172 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Die Fläche für den Gemeinbedarf A B Q R C D A ist zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  2. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf A B Q R C D A sind bauliche Anlagen für sportliche und schulische Zwecke zulässig.
  3. Für die bauliche Anlage innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf A B Q R C D A kann unterhalb der Geländeoberfläche ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar ausschließlich für die Aufbewahrung von Sportgeräten bis zu den Linien zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, zugelassen werden. Die unterirdischen Gebäudeteile sind mit einer Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m zu versehen.
  4. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf M, N und O sind bauliche Anlagen für sportliche Zwecke und darüber hinaus im Bereich der Fläche N zusätzlich eine Nutzung als Kasino zulässig.
  5. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung ist die vorhandene Vegetation bei Abgang in der Weise nachzupflanzen, daß der Eindruck einer Parkanlage erhalten bleibt. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten, Stellplätze sind unzulässig.
  6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Gebäudeteile hergestellt werden. Die Bindungen zum Anpflanzen gelten nicht für Wege und Zufahrten, Stellplätze sind unzulässig.
  7. Die Fläche P Q R S P ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  8. Innerhalb der Fläche H I J K H ist die Einrichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt zulässig. Die Grundfläche der baulichen Anlage darf 10m² nicht überschreiten.
  9. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen L1 und L2 – letztere, teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung (textliche Festsetzung 5) – darf nur mit flachwurzelnden Anplanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  10. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften außer Kraft.