Bebauungsplan IX-190

für die Grundstücke
Sächsische Straße 46-49, Hohenzollerndamm 27,
27A, 28, 28A und Emser Platz 5, 5A-5F
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf

  • Bebauungsplan IX-190

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-190 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im Kerngebiet ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannte Nutzung und die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberirdische Stellplätze und Garagen mit Ausnahme der Festsetzung für das Grundstück Hohenzollerndamm 28/28A unzulässig.
  4. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen Flächen eine unterirdische Garage (Tiefgarage) hergestellt wird. Die Erdschicht über der Tiefgarage muß mindestens 0,60m betragen. Die Höhenlage der unterirdischen Garage (Tiefgarage) bestimmt sich daraus, daß die Deckenoberkannte der Tiefgarage einschließlich der darüber anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m die Höhenlage über NN der zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche um nicht mehr als 0,60 m überschreiten darf.
    Die Bindungen zum Anpflanzen gelten nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.
  5. Die Abluft aus der unterirdischen Garage (Tiefgarage), die Luftschadstoffe enthalten kann, muß soweit über das Dach geleitet werden, daß der Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist.
  6. Die mit GD bezeichneten Dachflächen sind zu begrünen. Die Begrünung ist zu unterhalten. Dies gilt nicht für Dächer über technischen Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  7. Für die baulichen Anlagen kann in der Sächsische Straße ein Vortreten von Gebäudeteilen um 1,50 m gegenüber der festgesetzten Baugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung als Erker, Wintergarten oder zur architektonischen Gliederung ab 2. Vollgeschoß zugelassen werden.
  8. Im allgemeinen Wohngebiet -Grundstücke Hohenzollerndamm 27, 27A und 28/28A (teilweise)- darf die Gebäudeoberkante (Bezugspunkt: Straßenmitte Gieselerstraße / Hohenzollerndamm – 36,40 m über NN) baulicher Anlagen 59,00 m über NN nicht überschreiten.
    Im allgemeinen Wohngebiet ist für das Grundstück Hohenzollerndamm 28/28A entlang der Linie M N O oberhalb des zulässigen VII. Vollgeschosses bis zur zulässigen Höhe von 61,80 m über NN ein Geschoß für technische Anlagen zulässig, wenn diese bauliche Anlage gegenüber der straßenseitigen Baugrenzen um mindestens 2,80 m zurücktritt und eine Fläche von 130 m² nicht überschreitet.
  9. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse beziehungsweise Gebäudeoberkanten Dachaufbauten für technische Anlagen und Treppenräume bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. DIe Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  11. Die Fläche A B D C A ist mit einem Gehrecht zugunsten des Grundstückes Sächsische Straße 48-49 sowie die Fläche C D E F G H I K L C ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
    Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche C D E F G H I K L C darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen und leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  12. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  13. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baulichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.