Bebauungsplan IX-94

für die Grundstücke Bundesallee 208-210,
Regensburger Straße 22, Nachodstraße 8
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf

  • Bebauungsplan IX-94

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-94 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.
  2. Im Kerngebiet sind Tankstellen sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig.
  3. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
  4. Die nicht überbaubaubare Grundstücksfläche C D E F C zum Anpflanzen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Werbeanlagen und oberirdische Stellplätze sind unzulässig.
  5. Die Fläche B C F G B ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind Werbeanlagen und oberirdische Stellplätze nicht zulässig.
  6. Die Dächer innerhalb der überbaubaren Fläche A B G H A, ausschließlich der Fläche S T U V S, sind mit 60 cm Erdreich aufzuschütten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
  7. Innerhalb der Fläche S T U V S wird die Höhe baulicher Anlagen mit 52,76 m über NN festgesetzt.
  8. Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche I K L M N O P Q R I darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
    Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
  9. Räume für technische Einrichtungen sind als Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 4,50 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zulässig. Sie müssen jeweils mindestens 5,0 m hinter den straßenseitigen Baugrenzen des 5. Vollgeschosses zurückbleiben.
    Bei der Ermittlung der Geschoßfläche sind in anderen als Vollgeschossen die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  11. Die Einteilung ders Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.