- Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
- Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen, Werbeanlagen sind unzulässig.