Bebauungsplan VII-74

für das Gelände zwischen
Einsteinufer, Marchstraße, Guerickestraße und Abbestraße
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-74

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-74 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Das Sondergebiet dient der Ausbildung, Lehre und Forschung. Zulässig sind Anlagen für Ausbildungs-, Lehr- und Forschungszwecke, Hörsaal- und Institutsgebäude, Mensen, Lagergebäude, Werkstätten und Garagen.Ausnahmsweise können Läden und Gaststätten für den Bedarf dieser Einrichtungen sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden. Im Einzelfall können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Baumassenzahl nicht überschritten wird.Von den Anlagen im Sondergebiet dürfen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Sondergebietes im Sondergebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
  2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig.
  3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und Baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.