Bebauungsplan IX-45

für das Gelände
zwischen Hohenzollerndamm, Berliner Straße, Kalischer Straße, Rudolstädter Straße, Warneckstraße und Hoffmann-von-Fallersleben-Platz
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan IX-45

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-45 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet mit Ausnahme der Grundstücke Kalkhorster Straße 1/15, Rudolstädter Straße 48/54 und Kalischer Straße 22/40 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-3 und 5 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig und nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 zulässigen Ausnahmen ausgeschlossen.
  2. Für die Grundstücke Kalkhorster Straße 1/15, Rudolstädter Straße 48/54 und Kalischer Straße 22/40 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3-4 und 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 ausnahmsweise zulässigen Ausnahmen ausgeschlossen.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl nicht überschritten werden.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  6. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.

Koordinatenverzeichnis

Punkt-Nr. Y x Radius a
A *78 275,75 7 929,13
B *78 329,23 7 926,21 unendlich —-
C *78 356,51 7 916,27 50,0 —-
D *78 379,38 7 899,11 unendlich —-
E *78 413,42 7 882,54 100,0 —-
F *78 460,44 7 888,10
G *78 423,61 7 740,49 —- 175,0
H *78 411,44 7 708,72 —- 175,0
J *78 365,73 7 529,97 900,0 —-
Tangentenschnittpunkte:
K *78 461,00 7 836,34 —- —-
L *78 415,37 7 719,36 —- —-