Bebauungsplan IX-64

für die Grundstücke
beiderseits der Bundesallee zwischen Güntzelstraße und Berliner Straße und für die Grundstücke Berliner Straße 10,14,15-16 Ecke Landhausstraße 25, Landhausstraße 26-28 und 31
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan IX-64

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-64 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind mit Ausnahme der Gemeinbedarfsflächen die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wohnwege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.