Bebauungsplan VII-77-2

für die Grundstücke
Grolmanstraße 41-43, 47 und Uhlandstraße 18-19
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 10.03.1987 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan VII-77-2

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-77-2 Begründung

    PDF-Dokument (1.1 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über den geschützten Baubereich Kurfürstendamm vom 26.04.1977 (GVBI. S. 924) Teil des geschützten Baubereichs Kurfürstendamm im Bezirk Charlottenburg.
  2. Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen oberhalb des 3. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
  3. Das Grundstück Uhlandstraße 18 (Fläche A B C D A) ist Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung “Abspannwerk”; bauliche Anlagen, die mit der Zweckbestimmung dieser Fläche in Einklang stehen, sind im Rahmen der Geschoßflächenzahl 3,0 zulässig.
  4. In den baulichen Anlagen sind auf der Fläche E F G H I E im ersten und zweiten Vollgeschoß sowie im Geschoß unterhalb der Geländeoberfläche Stellplätze und Garagen sowie öffentlich zugängliche Parkstände und zugehörige Nebeneinrichtungen zulässig.
  5. Eine Erhöhung der für die Grundstücke Grolmanstraße 41-43 zulässigen Geschoßfläche um die Fläche notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 2,4 nicht überschritten wird.
  6. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche der Grundstücke Grolmanstraße 41-43 bleiben die Fläche von Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen im ersten und zweiten Vollgeschoß unberücksichtigt, wenn diese Flächen 1,0 m² je m² Baugrundstücksfläche nicht überschreiten.
  7. Für die Grundstücke Grolmanstraße 41-43 kann im Einzelfall die Ausnahme von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 8 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  8. Bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken Grolmanstraße 41-43 zulässig unmittelbar an der Linie
    a) FGH mit einer Höhe von 8,0 m,
    b) ST mit einer Höhe von 11,0 m und
    c) UV mit einer Höhe von 22,0 m,
    jeweils über der festgelegten Geländeoberfläche.
  9. Über Geländeoberfläche errichtete Garagen-/Parkgeschosse sind zum Innenhof sowie zu den Nachbargrundstücken geschlossen auszuführen.
  10. Im Bereich der überbaubaren Fläche E F G H I E ist eine Dachfläche von mindestens 800 m² zu begrünen und als Spiel- und Erholungsfläche anzulegen und zu unterhalten.
  11. Die nichtüberbaubare Grundstücksfläche mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und für eine Brunnenanlage. Im Einzelfall kann ausnahmsweise eine bauliche Anlage für einen 7-geschossigen Aufzugaufbau zur Gebäudeerschließung zugelassen werden.
  12. Die Außenwand der baulichen Anlage auf dem Grundstück Grolmanstraße 47 zur Bahntrasse ist ohne Fenster auszuführen.
  13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  14. Die Fläche J A D K J ist mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  15. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen L M N C L und E D O P R E dürfen, soweit sie zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehören, nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Flächen sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
  16. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes durch Verkehrslärm sind entlang der Uhlandstraße sowie der S-Bahn und Fernbahn Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes in der Weise zu treffen, daß die Umfassungsbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke ein bewertetes Schalldämmaß (R’w) von mindestens 40 dB aufweisen. Diese Vorkehrungen können auch durch andere geeignete Maßnahmen gleicher Wirkung ersetzt werden.
  17. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas und Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeldioxid (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  18. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.