Bebauungsplan VII-36

Gierkezeile – Zillestraße – Wilmersdorfer Straße
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235), des Bebauungsplans VII-B7 (Verordnung vom 15. Juni 2006 GVBl. S. 485) sowie des Bebauungsplans VII-141 (Verordnung vom 8. Juni 1957 GVBl. Nr. 36 S. 680) teilweise ersetzt.
Weiterhin ist Bebauungsplan teilweise überholt, durch Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan VII-36-2VE (Rechtsverordnung vom 7.05.2013 GVBl. S. 129).

  • Bebauungsplan VII-36

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-36 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Für das Grundstuck Wilmersdorfer Str. 28 Ecke Zillestr. 80 gelten die Bestimmungen des § 8 Ziff. 25 Abs. 3 “geschütztes Gebiet”, für die Grundstücke Gierkezeile 12 und 14 die Bestimmungen des § 8 Ziff. 25 Abs. 2 “Wohngebiet” der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 in der Fassung des 29. Nachtrages vom 6. Oktober 1949.
  2. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen das § 8 Ziff. 16-22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
  3. Dachform: Flachdach.
  4. Bei Wohngebäuden an Eigentumsgrenzen sind, unbeschadet private Rechte Dritter, Traufüberstand und Fenster zum Nachbargrundstück zulässig. (aufgehoben)
  5. Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
    Das Aufstellen von Vitrinen und Ankündigungsmitteln jeder Art ist im Bereich der privaten Grünflächen unzulässig.
  6. Die Einteilung des Straßenraumes und des Parkplatzes sowie dessen Ein- und Ausfahrten sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.