Bebauungsplan VII-35

Weimarer Straße und Goethestraße – Leibnizstraße
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Änderung: Der Geltungsbereich ist bei dem Grundstück Weimarer Straße 41 um 2,52 m verschoben worden. Berlin, den 28.03.1957 (Grunert, Magistratsoberbaurat).

  • Bebauungsplan VII-35

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-35 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Für das Schulgrundstück A,B,C,D,E,F,G,H,J,A wird als Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Baugrenzen eine größte Baumasse von 3,0 m³ je m² Grundstücksfläche festgesetzt.
  2. Innerhalb der privaten Freiflächen auf den Wohngrundstücken können feste Garagenbauten sowie Nebenanlagen für den Eigenbedarf der Bewohner zugelassen werden.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.
    Das Gelände ist Wohngebiet im Sinne des § 8 Ziffer 25 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 in der Fassung des 29. Nachtrages vom 6. Oktober 1949.
  5. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16 bis 22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.