Bebauungsplan VII-92

für die Grundstücke
Fraunhoferstraße 33-36 und Ernst-Reuter-Platz 8-10
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-92

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-92 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Die Festsetzung der Fläche für Garagengebäude mit Dachstellplätzen schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf dieser Fläche nicht untergebracht werden können.
  2. Die Höhenlage der baulichen Anlage auf der festgesetzten Fläche für Garagengebäude mit Dachstellplätzen bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 42,0 m über NN nicht überschritten werden darf.
  3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  5. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.