Im Mischgebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 6 Vollgeschossen für die Grundflächen A und C und bis zu 11 Vollgeschossen für die Grundflächen B zugelassen werden, wenn die jeweils zulässige Geschoßfläche nicht überschritten wird.
Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
Die Dächer der baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze sind zu begrünen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Höhenlage der baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze bestimmt sich daraus, dass eine Gebäudehöhe einschließlich Erdaufschüttung von 46,5 m über NN nicht überschritten werden darf.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindung für Bepflanzung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindung für Bepflanzung gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.