Bebauungsplan IX-121

für den künftigen Autobahnabzweig Wilmersdorf zwischen Mecklenburgische Straße und Wiesbadener Straße sowie für das Gelände zwischen Mecklenburgische Straße, Schlangenbadener Straße, Wiesbadener Straße, Sodener Straße und Rudolf-Mosse-Stift
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 12.06.1975 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-121

    Plangröße 840 × 594 mm (2 Pläne)

    PDF-Dokument (7.8 MB)

  • Bebauungsplan IX-121 Begründung

    PDF-Dokument (1.9 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet der Fläche R sind Anlagen für Verwaltung allgemein zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet der Flächen Q und R können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  4. Räume für technische Einrichtungen, Abstellräume und ähnliche Wirtschaftsräume, deren Grundfläche ein Maß von 150 qm nicht überschreitet, sind als Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 4,0 m im Bereich der Flächen AA ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zulässig.
  5. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche des Grundstücks A B C D E F G H I K L M N O P A bleiben die Flächen von Garagen und zugehörigen Nebenanlagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche unberücksichtigt, wenn diese Fläche 0,45 qm je qm Baugrundstücksfläche nicht überschreiten.
  6. Eine Erhöhung der für das Grundstück A B C D E F G H I K L M N O P A zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebenanlagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 2,7 nicht überschritten wird.
  7. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  8. Die Fläche a1, b1, c1, o1, p1, q1, r1, s1, t1, k1, l1, m1, a1 einschließlich der darunterliegenden Geschosse ist mit einem Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und unter Einschluß der zwischen den Tunnelstrecken liegenden überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Gehrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  9. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Unternehmensträgers der Berliner Kraft- und Licht (Bewag) -Aktiengesellschaft zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Flächen sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.
  10. Die nicht überbaubare Fläche des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen innerhalb des Gewerbegebietes ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
  11. Die Sichtflächen sind von sichtbehindernden baulichen Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten.
  12. Über den Flächen a1, b1, c1, d1, e1, f1, g1, h1, i1, k1, l1, m1, a1 bzw. n1, o1, p1, q1, r1, s1, t1, u1, v1, w1, x1, y1, n1 (Adaptionsstrecke) können im Zusammenhang mit dem Bau der künftigen Autobahn bauliche Anlagen für Zwecke des Schallschutzes, der Be- und Entlüftung und der Anpassung der Lichtverhältnisse zwischen der überbauten und der freien Strecke der künftigen Autobahn zugelassen werden, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrs, städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  13. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Koordinatenverzeichnis

Punkt-Nr. Y X
156 *78 344,43 6 437,54
256 *78 340,37 6 378,08
356 *78 335,31 6 318,70
456 *78 329,36 6 259,40
1092 *78 326,328 6 229,753
1093 *78 332,475 6 289,036
1094 *78 338,046 6 348,375
1095 *78 342,607 6 407,800
1096 *78 346,156 6 467,294