Bebauungsplan IX-155e

für die Grundstücke
Trautenstraße 23-24, Prager Platz 4-5 und Prinzregentenstraße 1-1B
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 28.02.1986 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Überbaubaren Grundstücksgrenzen

  • Bebauungsplan IX-155e

    Plangröße 840 × 594 mm (2 Pläne)

    PDF-Dokument (8.9 MB)

  • Bebauungsplan IX-155e Begründung

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen unzulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Im 2. Vollgeschoß sind die vorgenannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig. Oberhalb des 2. Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
  3. Für die auf den überbaubaren Grundstücksfläche “d” und “g” zu errichtenden baulichen Anlagen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bis zu einer Höhe von 65,0 m über NN für Aufbauten zugelassen werden, wenn diese Aufbauten mindestens 2,0 m gegenüber dem 7. bzw. 8. Vollgeschoß zurückgesetzt werden, wenn diese Aufbauten ab 62,0 m über NN als sich verjüngende Baukörper ausgebildet werden und wenn die nach der Baukörperfestsetzung allgemein zulässige Geschoßfläche um nicht mehr als 10 % überschritten wird.
  4. Es sind nur Flachdächer zulässig.
  5. Kolonnaden sind folgendermaßen auszubilden: lichte Höhe zwischen 5,5 m und 6,5 m, Abstände der Stützen voneinander zwischen 3,0 m und 4,0 m, straßenseitige Stützenbreite zwischen 0,5 m und 0,9 m. Ausnahmen können aus Gründen der Konstruktion oder der Erschließung zugelassen werden für Stützenabstände und -breiten und andere konstruktiv bedingte Bauteile.
  6. Im Bereich der straßenseitig gelegenen baulichen Anlagen zwischen den Punkten X, Y, Z kann im 1. Vollgeschoß bis zu einer Tiefe von 1,5 m ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker, Treppentürme oder andere architektonische Gliederungselemente zugelassen werden.
  7. Im Bereich der straßenseitig gelegenen baulichen Anlagen zwischen den Punkten X, Y, Z kann im 1. Vollgeschoß bis zu einer Tiefe von 1,5 m ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker, Treppentürme oder andere architektonische Gliederungselemente zugelassen werden.
  8. Im Bereich der straßenseitig gelegenen baulichen Anlagen zwischen den Punkten U bis V und W bis X kann oberhalb des 2. bis einschließlich des 7. Vollgeschosses bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker, Freitreppen oder andere architektonische Gliederungselemente, zugelassen werden.
  9. Für die auf den überbaubaren Grundstücksflächen “a” – “h” zu errichtenden baulichen Anlagen wird die Traufhöhe mit 56,0 m über NN festgesetzt.
  10. Die Fläche der Gemeinschaftsanlage (GAnl) ist Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 zugunsten der Grundstücke Trautenaustraße 23-24, Prager Platz 4-5 und Prinzregentenstraße 1-1B für die Einrichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Kinderspielplätze.
  11. Die Fläche für Tiefgaragen (GTGa 1) ist Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 zugunsten der Grundstücke Trautenaustraße 23-24, Prager Platz 4-5 und Prinzregentenstraße 1-1B.
  12. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen sowie für die bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze für die Gebäude Trautenaustraße 23-24.
  13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  14. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen von Schwefeloxid (SOx) und Stickoxid (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL, und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  15. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Überbaubaren Grundstücksgrenze

  1. im zulässigen 1. – 6. Vollgeschoß, wobei das 1. und 2. Vollgeschoß als Kolonnade gemäß Planergänzungsbestimmung Nr. 5 auszubilden ist.
  2. im zulässigen 1. – 7. Vollgeschoß, wobei das 1. und 2. Vollgeschoß als Kolonnade gemäß Planergänzungsbestimmung Nr. 5 auszubilden ist
  3. im zulässigen 1. – 6. Vollgeschoß, wobei das 1. Vollgeschoß als Luftgeschoß (Durchfahrt) auszubilden ist.
  4. im zulässigen 1. – 8. Vollgeschoß.
  5. im zulässigen 2. – 7. Vollgeschoß.
  6. im zulässigen 1. – 6. Vollgeschoß.
  7. im zulässigen 1. – 7. Vollgeschoß.
  8. im zulässigen 3. – 7. Vollgeschoß, wobei konstruktiv bedingte Stützen ausnahmsweise auch im 1. und 2. Vollgeschoß zugelassen werden können.
  9. im zulässigen 3. Vollgeschoß, wobei konstruktiv bedingte Stützen ausnahmsweise auch im 1. und 2. Vollgeschoß zugelassen werden können.