Bebauungsplan VII-143

für die Grundstücke
Am Rupenhorn 21 (teilweise) und 22-23
sowie eine Teilfläche
der geplanten Straße 35
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan VII-143

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (2.9 MB)

  • Bebauungsplan VII-143 Begründung

    PDF-Dokument (1.5 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  2. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  3. Die nicht überbaubaren Flächen des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
    Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  4. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.