Bebauungsplan VII-147

für das Gelände zwischen
Rüsternallee, Ahornallee, Hölderlinstraße, Lindenallee, Halmstraße und Kastanienallee
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan VII-147

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-147 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 4 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet beträgt die Bebauungstiefe 30 m, gerechnet von den Baugrenzen an. Eine Überschreitung kann unbeschadet der bauaufsichtlichen Abstandsvorschriften bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.
  6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im $ 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.