Bebauungsplan VII-VE2

vorhabenbezogener Bebauungsplan
für die Grundstücke
Kurfürstendamm 11, Kantstraße 163-165 und
Hardenbergstraße 28 / Kantstraße 1
sowie Teile der davor liegenden Straßenverkehrsflächen
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-VE2

    Plangröße 840 × 594

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  • Bebauungsplan VII-VE2 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Auf den Baugrundstücken sind Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Einrichtungen für Freizeit und Unterhaltung sowie für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Büros zulässig. Ausnahmsweise können Wohnungen zugelassen werden.
  2. Auf den Baugrundstücken sind Tankstellen, Spielhallen und Einrichtungen, die der Schaustellung von Personen dienen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen) unzulässig.
  3. Auf den Flächen A1, A2 sind bauliche Anlagen, einschließlich Tiefgaragen, unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
  4. Auf den durch Baugrenzen begrenzten Flächen B1, B2 ist die Überschreitung der zulässigen Oberkante durch ein vom Blockrand zum Blockinnenbereich hin ansteigendes Dach um bis zu 1,5 m zulässig.
  5. Auf den durch Baugrenzen begrenzten Flächen C1, C2, C3 sind oberhalb von 67,4 m ü. NHN nur technische Aufbauten und Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen, zulässig.
  6. Die Baugrundstücke sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  7. Auf den Baugrundstücken sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  10. Die Flächen A1, A2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  11. Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, sowie die im Landschaftsplan VII-L-5 vom 12.12.2000 (GVBl. S. 527) enthaltenen Regelungen zum Biotopflächenfaktor außer Kraft.
  • Das Plangebiet, ausgenommen das Grundstück Kantstraße 163-164, liegt innerhalb des Denkmalbereichs (Ensemble) “Breitscheidplatz, Wiederaufbaugebiet ‘Rund um den Zoo’, (City-West)” (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, S. 2263).
  • Die Gebäude im Plangebiet, ausgenommen die Gebäude auf dem Grundstück Kantstraße 163-164, sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) “Kurfürstendamm 11, Schimmelpfeng-Haus” (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, S. 2277).
  • Der teilweise im Plangebiet gelegene U-Bahnhof Zoologischer Garten ist Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) “U-Bahnhof Zoologischer Garten und U-Bahnhof Ruhleben (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, S. 2271) und des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) “Hardenbergplatz, Fern-, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten” (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, S. 2275).
  • Der teilweise im Plangebiet gelegene U-Bahnhof Kurfürstendamm ist ein Baudenkmal (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, S. 2297).