Bebauungsplan IX-166

für das Gelände
zwischen Westfälische Straße, Bielefelder Straße, Mansfelder Straße und Eisenzahnstraße
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 01.08.1988 und 08.11.1988 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-166

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (5.5 MB)

  • Bebauungsplan IX-166 Begründung

    PDF-Dokument (1.4 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu fünf Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  3. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet 13,0 m, für das Baugrundstück Eisenzahnstraße 43-44, Bielefelder Straße 7 15,0 m, jeweils gerechnet von den straßenseitigen Baugrenzen an.
  4. Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule, Schulsportanlagen und Sporthalle – ist hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  5. Die für die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet zulässige Geschoßfläche erhöht sich um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer Geschoßfläche, die der Geschoßflächenzahl 1,5 entspricht.
  6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- bzw. Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL, und NOx, bezogen auf Stadt- bzw. Erdgas.
  7. Entlang der Westfälischen Straße sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes infolge Verkehrslärms von der Straße Vorkehrungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 durch Einbau von Schallschutzfenstern mit einem bewerteten Schalldämmaß (Rw’) von mind. 40 dB oder durch andere geeignete Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen. Dies gilt nicht für die von der Westfälischen Straße abgewandten Fassaden.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.