Bebauungsplan IX-171

für das Grundstück
Augsburger Straße 5 / Würzburger Straße 1
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 24.01.1992 Reg. Nr. 2073 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).
Die Änderungen vom 06.03.1997 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-171

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (6.8 MB)

  • Bebauungsplan IX-171 Begründung

    PDF-Dokument (612.9 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  2. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muß mindestens 0,60 m betragen. Die Bindungen zum Anpflanzen gelten nicht für Wege. Werbeanlagen und ebenerdige Stellplätze sind unzulässig.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  4. Technische Einrichtungen und Aufbauten oberhalb des letzten Vollgeschosses – insbesondere für Aufzüge – sind als Dachaufbauten nur ausnahmsweise bis zu einer konstruktiven Höhe von 5,40 m und einer Grundfläche von maximal 3,2 × 2,5 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zulässig, wenn sie sich gestalterisch nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe einfügen und durch Bauteile wie Pergola eingebunden und bepflanzt werden.
  5. Innerhalb der Grundfläche C sind bauliche Anlagen (Turm) oberhalb des 7. Vollgeschosses bis zu einer Höhe von 6,70 m zulässig.
  6. Entlang der Augsburger Straße müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB aufweisen.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen des im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.