Bebauungsplan IX-177

für die Grundstücke
Cunostraße 54-56 und 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und 6 / Orber Straße 9 und 10-16
im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf

Die Änderungen vom 23.03.1994 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-177

    Plangröße 880 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.8 MB)

  • Bebauungsplan IX-177 Begründung

    PDF-Dokument (7.9 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Die Fläche E F H L M N E ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  3. Die Fläche A B C D E F G A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Fläche für den Gemeinbedarf – Kindertagesstätte – und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  4. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  5. Auf den Flächen T und U können eingeschossige Tiefgaragen zugelassen werden.
    Eine Erhöhung der für das allgemeine Wohngebiet Cunostr. 54 – 56 und Orber Straße 10 – 16 zulässigen Geschoßfläche (12.700 m²) um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die innerhalb der Flächen unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßfläche 14.900 m² nicht überschritten wird.
    Bei der Ermittlung der Geschoßfläche sind in anderen als Vollgeschossen die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  6. Die Dächer der Tiefgaragen sind mit mindestens 0,60 m Erdaufschüttung zu versehen. Die Höhenlage der unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) bestimmen sich daraus, daß die Deckenoberkante der Tiefgaragen einschließlich der Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m die Höhenlage über NN der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche um nicht mehr als 0,50 m übersteigen darf.
  7. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Laubbaumbestand ist bei Abgang durch Neupflanzung standortgerechter und gebietstypischer Arten, der Obstbaumbestand durch Hochstammobstbäume (alte Kultursorten) zu ersetzen. Das gilt auch, wenn unter diesen Flächen Tiefgaragen hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Terrassen und Kinderspielplätze. Werbeanlagen sind unzulässig.
    Es wird die Verwendung der folgenden Arten empfohlen:
    - Spitzahorn (Acer platanoides)
    - Rotbuche (Fagus silvatica)
    - Esche (Fraxinus exelsior)
    - Stieleiche (Quercus robur)
    - Traubeneiche(Quercus petraea)
    - Winterlinde (Tilia cordata)
    - Sommerlinde(Tilia platyphyllos)
    Für Neu- und Nachpflanzungen des durch Planzeichen festgesetzten Einzelbaumes innerhalb der Flächen A B C D G A und der Baumallee ist nur eine der vorstehenden Gehölzarten vorzusehen.
  8. Die nicht überbaubaren Grundstücksfläche H J K L H ist als Gemeinschaftsanlage (Kinderspielplatz) zugunsten der Baugrundstücke Cunostr. 54 – 56 und Orber Str. 10 – 16 und der Gemeinbedarfsfläche (Kindertagesstätte) anzulegen und zu unterhalten.
  9. Im Bereich der Baugrenzen zwischen den Punkten O und P sowie R und S sind die Wandflächen baulicher Anlagen mit Rankgerüsten zu versehen und unter Ausschluß der Verwendung von selbstklimmenden Pflanzen mindesten 50 % höchstens 75 % der Fläche zu begrünen, die Bepflanzungen sind zu unterhalten. Fenster sind unzulässig.
  10. Die Einfriedung der Grundstücke an der Charlottenbrunner Straße ist nach historischem Vorbild zu gestalten.
    Die Gemeinbedarfsfläche (Kindertagesstätte) darf mit einer bis zu 1,0 m hohen Einfriedung versehen werden, die mit Sträuchern zu bepflanzen ist; die Bepflanzungen sind zu unterhalten.
  11. Die als Flachdach auszubildenden Dachflächen oberhalb der jeweiligen obersten Vollgeschosse sind zu begrünen und zu unterhalten; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und architektonische Gliederungen.
  12. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und Firsthöhen Dachaufbauten für technische Einrichtungen – Aufzugüberfahrten – mit einer Grundfläche bis jeweils 8 m² und einer Höhe bis 1,0 m sowie architektonische Gliederungen mit einer Breite bis jeweils 0,5 m und einer Höhe bis 1,3 m zulässig.
  13. Im allgemeinen Wohngebiet kann für die baulichen Anlagen ein Vortreten von Gebäudeteilen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 für architektonische Gliederungen mit einer Breite bis 0,5 m und einer Tiefe bis 4,0 m auf der Fläche A B C D G A sowie für Treppenhäuser mit einer Grundfläche bis 10 m² im VI. und VII. Vollgeschoß zugelassen werden.
  14. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxyd (SOx), Stickstoffoxyd (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  15. In den Gebäuden auf dem Grundstück Cunostr. 54 – 56 und Orber Str. 10 – 16 sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Lärmimmissionen, die von den Straßenverkehrsflächen ausgehen können, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch in der Weise zu treffen, daß entlang der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche die Umfassungsbauteile ein bewertetes Schalldämmaß (R’w) von mindestens 45 dB und die Fenster und Türen von mindestens 40 dB aufweisen; ansonsten müssen die Umfassungsbauteile ein bewertetes Schalldämmaß (R’w) von mindestens 40 dB und die Fenster und Türen von mindestens 35 db aufweisen.
  16. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  17. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.