Bebauungsplan VII-242

für die Grundstücke
Hallerstraße 1-6
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-242

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-242 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Gewerbegebiet mit der Geschoßflächenzahl 2,2 können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu sechs Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl und Traufhöhe nicht überschritten werden.
  2. Im Gewerbegebiet sind zum benachbarten Sondergebiet, allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet hin zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.August 1976 durch Einbau von Schallschutzfenstern mit einem bewerteten Schalldämmmaß (R’w ) von mindestens 40 dB oder durch andere geeignete Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas, oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxid (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  4. Die nicht überbaubare Fläche A des Baugrundstückes mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.
  5. Die für das Grundstück im Gewerbegebiet mit der Geschoßflächenzahl 2,2 zulässigen Geschoßflächen erhöhen sich um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer Geschoßfläche, die der Geschoßflächenzahl von 2,4 entspricht.
  6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (GVBl.S.2047, 1977 S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Juli 1979 (GVBl. S.1250) bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.