Bebauungsplan VII-233

für das Gelände zwischen
Pascalstraße, Schlesingerstraße, Heisenbergstraße,
Verlängerung der Schlesingerstraße und Heisenbergstraße zur Spree
und der Spree
im Bezirk Charlottenburg

Teilweise geändert durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VII-233-1VE, festgesetzt am 7. August 2018 (GVBl. Seite 518)

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 18.02.1992 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan VII-233

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.8 MB)

  • Bebauungsplan VII-233 Begründung

    PDF-Dokument (1.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Das Sondergebiet dient vorwiegend Zwecken von Hochschulen und Forschung. Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen für Maschinenbauentwicklung, Institute für Forschung und Produktion, Hörsaal- und Lagergebäude sowie Werkstätten, Wirtschafts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
    Ausnahmsweise können Gewerbebetriebe, Läden, Gaststätten, Mensen sowie Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschaftspersonen und Institutsangehörige zugelassen werden.
    Das Maß der Nutzung beträgt im Bereich der Fläche A, B und C insgesamt: Grundflächenzahl 0,8 Baumassenzahl 10,0
    Es gilt die geschlossene Bauweise.
    Die Traufhöhe baulicher Anlagen darf auf der Fläche A = 12,0 m, auf der Fläche B = 19,0 m und auf der Fläche C = 26,0 m über Gehweg nicht überschreiten.
    Die Baugrundstücke im Sondergebiet sind hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  2. Im Sondergebiet im Bereich der Flächen A, B und C sind bauliche Anlagen bis zur jeweils höchstzulässigen Traufhöhe unmittelbar an den Baugrenzen zulässig.
  3. Im Sondergebiet sind nur solche Anlagen und Einrichtungen zulässig, die das benachbarte Allgemeine Wohngebiet beziehungsweise Mischgebiet nicht in unzumutbarer Weise durch Lärm beeinträchtigen können.
    Die von ihnen ausgehenden Lärmemissionen dürfen, gemessen an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches die Immissionsgrenzwerte
    p((. 55 db (A) zwischen 7 und 22 Uhr
    sowie 40 db (A) zwischen 22 und 7 Uhr
    nicht überschreiten.
  4. In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen – wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz – 24 m² nicht überschreiten. Eingeschossige Vereinshäuser, die mit der Zweckbestimmung Grünfläche (Dauerkleingärten) in Einklang stehen, können zugelassen werden.
  5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- bzw. Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx – bezogen auf Heizöl EL – und NOx – bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Die Bindungen für Bepflanzung gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 18.08.1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.