Bebauungsplan VII-224

für das Gelände zwischen
Hallerstraße, Pascalstraße, Helmholtzstraße und Morsestraße
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 01.08.1985 und 10.02.1989 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan VII-224

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-224 Begründung

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Planergänzungsbestimmmungen

  1. Im Mischgebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu sieben Vollgeschossen und der Grundflächenzahl zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  2. Eine Erhöhung der für die Grundstücke im Mischgebiet zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 2,4 nicht überschritten wird.
  3. Die Bebauungstiefe beträgt 35,0 m, gerechnet von der Baulinie an.
  4. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  6. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm sind entlang der Helmholtzstraße Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes in der Weise zu treffen, daß die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke ein bewertetes Schalldämmmaß (R’w) von mindestens 40 dB aufweisen. Dies gilt nicht für die von der Helmholtzstraße abgewandten Fassaden.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.