Bebauungsplan VII-222

für die Teilflächen des Geländes südlich der Spree zwischen der Schlesingerstraße, der Pascalstraße und der Kucharskistraße und südlich der Pascalstraße nördlich der Hallerstraße und für Abschnitte der Morsestraße, der Pascalstraße sowie für die Kucharskistraße und die Schlesingerstraße und einen Teilabschnitt der Pascalstraße
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-222

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-222 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Das Sondergebiet dient vorwiegend Zwecken von Hochschule und Forschung.
    Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen für Maschinenbauentwicklung, Institute für Forschung und Produktion, Hörsaal- und Lagergebäude sowie Werkstätten, Wirtschafts-, Büro- und Verwaltungsgebäude einschließlich der dazugehörigen Heizungsanlagen.
    Ausnahmsweise können Gewerbebetriebe, Läden, Gaststätten, Tankstellen, Mensen sowie Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschaftspersonen und Institutsangehörige zugelassen werden. Das Maß der Nutzung beträgt im Bereich der Flächen A und B insgesamt:
    Grundflächenzahl 0,8
    Baumassenzahl 10,0
    Es gilt die geschlossene Bauweise.
    Die Traufhöhe baulicher Anlagen darf auf der Fläche A = 19,0 m und auf der Fläche B = 26,0 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten.
    Die Baugrundstücke im Sondergebiet im Bereich der Flächen A und B sind hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  2. Im Sondergebiet im Bereich der Flächen A und B sind bauliche Anlagen bis zur jeweils höchstzulässigen Traufhöhe unmittelbar an den Baugrenzen und an der Grenze zur Grünfläche – Parkanlage – zulässig.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas, oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxid (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  4. Im Sondergebiet sind nur solche Anlagen zulässig, die das benachbarte allgemeine Wohngebiet beziehungsweise Mischgebiet nicht in unzumutbarer Weise durch Lärm beeinträchtigen können. Die von ihnen ausgehenden Lärmemissionen dürfen, gemessen an der südlichen Grenze des Geltungsbereichs sowie daran anschließend an der östlichen Grenze des Sondergebietes (entlang der Pascalstraße) bis zur Baugrenze die Immissionswerte 55 dB (A) zwischen 7 und 22 Uhr sowie 40 dB (A) zwischen 22 und 7 Uhr nicht überschreiten.
  5. Die Fläche CDEFC ist in der Ebene unter der Geländeoberfläche Fläche für die Beseitigung von Abwasser – Pumpwerk -; bauliche Anlagen, die mit der Zweckbestimmung dieser Fläche in Einklang stehen, sind in dieser Ebene zulässig.
  6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
    Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Koordinatenverzeichnis

Punktnr. x y
1. *79 491,02 11 770,98
2. *79 406,14 11 758,92
4. *79 417,53 11 760,54
5. *79 563,81 11 785,54
6. *79 575,09 11 787,80
9. *79 407,35 11 789,65
17. *79 466,59 11 853,16
18. *79 431,12 11 972,49
19. *79 603,81 11 948,39
21. *79 426,76 11 827,72
22. *79 537,01 11 843,33