Bebauungsplan IX-197

für das Gelände
zwischen Warnemünder Straße, Pücklerstraße, Clayallee, Hohenzollerndamm, Rheinbabenallee und Hundekehlestraße, ausgenommen die Grundstücke Warnemünder Straße 18, 18 A und Rheinbabenallee 46-48 sowie für die Pücklerstraße
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Schmargendorf

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 10.03.1998, 25.01.2000 und 09.10.2001 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan IX-197

    Plangröße 1150 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-197 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig.
  5. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  6. Die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 im allgemeinen Wohngebiet darf ausnahmsweise bis zu 25 vom Hundert überschritten werden, und zwar durch Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände.
  7. Abgrabungen und Stützmauern sind straßenseitig nicht zulässig.
  8. Für das allgemeine Wohngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
    Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
    Einzel- und Doppelhäuser sind bis zu einer Länge von 20,0 m Gesamtmaß zulässig.
  9. Im allgemeinen Wohngebiet darf die Höhe baulicher Anlagen 13,0 m über der gewachsenen Geländeoberfläche nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schornsteine und Lüftungsrohre.
  10. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  11. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen innerhalb der für sie festgesetzten Bebauungstiefe.
  12. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet für Tiefgaragen 30,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  13. Die Höhenlage dieser baulichen Anlagen (Tiefgaragen) bestimmt sich daraus, daß die Deckenoberkante der baulichen Anlagen einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten darf. Die Erdschicht über der Tiefgarage ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege und Terrassen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  14. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  15. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  16. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.