Bebauungsplan VII-12-1

für die Grundstücke
Kantstraße 12A, Fasanenstraße 82-88
und Hardenbergstraße 16-18
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-12-1

    Plangröße 840 × 594mm

    PDF-Dokument (5.7 MB)

  • Bebauungsplan VII-12-1 Begründung

    PDF-Dokument (13.2 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Auf der Fläche ABCDA sind nur Anlagen für kulturelle Zwecke und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
  2. Auf der Fläche MNOPQM darf die zulässige Gebäudeoberkante um bis zu 1,5 m überschritten werden.
  3. Auf der Fläche AEFGHJKBA sind bauliche Anlagen in der 1. und 2. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
  4. Auf den Baugrundstücken sind ebenerdige Stellplätze und Garagen unzulässig. Auf der Fläche AEFGHJKBA sind 260 Stellplätze unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Auf der Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und Erhaltung ist die vorhandene Vegetation zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.
  7. Auf der Fläche ABCDA sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze nach historischem Vorbild zu begrünen und zu erhalten.
  8. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas bzw. Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  9. Entlang der Hardenberg- und Fasanenstraße müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Büroräumen ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w, res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 40 dB entlang der Hardenbergstraße und mindestens 35 dB entlang der Fasanenstraße aufweisen, oder es sind andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen. Für die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen muß das Luftschalldämmaß mindestens 45 dB entlang der Hardenbergstraße und mindestens 40 dB entlang der Fasanenstraße betragen.
  10. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche L darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.