Bebauungsplan IX-10

für das Gelände
Paulsborner-, Seesener-, Nestorstr. und zur Aufhebung der Storkzeile

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplanes IX – A . (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

Der Bebauungsplan IX-10 ist teilweise geändert durch den Bebauungsplan IX-117.

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 04.06.1957.

  • Bebauungsplan IX-10

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-10 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Für die Wohnbauflächen (allgemein) gelten die Bestimmungen des § 8 Ziff. 25 Abs. 2 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 in der Fassung des 29. Nachtrages vom 6. Oktober 1949.
    Das Maß der baulichen Nutzung darf bei der Fläche k, l, m, n, o, k eine Bruttogeschoßfläche von 1,5 m² je m² Grundstücksfläche nicht überschreiten.
  2. Innerhalb der Lager- und Gewerbebauflächen (Beschränktes Arbeitsgebiet) a, b, c, d, e, f, g, h, a sind zulässig:
    a) nicht erheblich störende gewerbliche Betriebe,
    b) Gebäude für Verwaltung, Geschäfts- und Bürohäuser,
    c) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
    Als Maß der baulichen Nutzung wird eine größte Baumasse von 4,8 m³ umbauten Raumes je m² Grundstücksfläche festgesetzt. Die bebaubare Fläche darf 6/10 der Grundstücksfläche nicht überschreiten.
  3. Dachform: Flachdach.
  4. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16 bis 22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
  5. Bei Wohngebäuden an Eigentumsgrenzen sind, unbeschadet privater Rechte Dritter, Fenster und Traufüberstand zum Nachbargrundstück zulässig.
  6. Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
  7. Die Einteilung des Straßenraumes, die Führung der privaten Wohnwege, die Anordnung der privaten Wageneinstellplätze, Kinderspielplätze und Mülltonnenflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
  8. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften und Bestimmungen.