Bebauungsplan VII-25-1

für das Grundstück
Trendelenburgstraße 8-9
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-25-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-25-1 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen der Höhe baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 61,0 m ü. NHN zugelassen werden, wenn die Geschossfläche von 7600 m2 nicht überschritten wird.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
  5. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,60 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Kinderspielplätze gemäß § 8 Abs. 3 der Bauordnung Berlin.
  6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  7. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs.1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.