Mitwirkung an Planfeststellungsverfahren

Überörtlich bedeutsame Infrastrukturplanungen, insbesondere für den Straßen-, Schienen- oder Schifffahrtsverkehr, stellen häufig einen erheblichen Eingriff in das gewohnte Umfeld und in vorhandene Rechtsverhältnisse (z. B. Eigentum) dar.
Zur umfassenden Problembewältigung aller durch diese Vorhaben betroffenen öffentlich-rechtlichen und privaten Belange sehen die jeweiligen Fachplanungsgesetze des Bundes und des Landes Berlin die Durchführung von Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren vor.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren, das der umfassenden Problembewältigung aller durch das geplante verkehrliche Infrastrukturvorhaben berührten öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Träger des Vorhabens einerseits und den Betroffenen sowie Trägern öffentlicher Belange (TÖB) andererseits dient. Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend und ersetzt die erforderlichen einzelnen behördliche Entscheidungen, Erlaubnisse und Zulassungen (Konzentrationswirkung).

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 72 ff. VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen geregelt. Hierzu zählen z. B. für Bundesautobahnen und Bundesstraßen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), für Straßenbahnen und U-Bahnen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie für Eisenbahnen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).

Da der Planfeststellungsbeschluss mit dieser weitreichenden Konzentrationswirkung ausgestattet ist, sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Bürger und Behörden im Verfahren zu beteiligen. Dies geschieht zum einen vor Einleitung des Verfahrens im Rahmen der “Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung” gem. § 25 Abs. 3 VwVfG. Damit wirkt die Anhörungsbehörde darauf hin, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele, die Mittel zur Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Vorhabens unterrichtet. Zum anderen bildet das sogenannte Anhörungsverfahren einen eigenständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens und wird von der Anhörungsbehörde durchgeführt.

Ziel des Anhörungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Kommt es zu keiner Einigung der Beteiligten wägt die Planfeststellungsbehörde beide Seiten ab und trifft eine Entscheidung.

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG).

Die Planfeststellung entscheidet letztendlich über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

Das Stadtentwicklungsamt koordiniert die Stellungnahme des Bezirks in seiner Funktion als „Träger öffentlicher Belange“ und führt in Amtshilfe die öffentliche Auslegung der Planunterlagen “vor Ort” aus.

Anhörungsverfahren für das Bauvorhaben "Bau- und Logistikzentrum (BBH) Hundekehle"

Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben* „Bau- und Logistikzentrum (BBH) Hundekehle“*, Bahn-km 15,3 bis km 16,5 der Strecke 6024 und Bahn-km 4,0 bis km 4,4 der Strecke 6118 Berlin-Grunewald im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, führt auf Antrag der DB InfraGO AG, vom 05.07.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 18a Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12.10.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines gewerkeübergreifenden Dienstorts für Instandhaltungs- und Investitionsmaßnahmen sowie eines Bau- und Logistikzentrums im Baubetriebshof Berlin Hundekehle. Das Bauvorhaben ist in zwei Gebäudeabschnitte untergliedert. An die eingeschossig geplante Wagenhalle schließt sich in südliche Richtung ein zweigeschossiger Gebäudeteil an. Für die Errichtung der neuen Wagen- und Werkstatthalle ist es erforderlich, die vorhandene Fahrzeughalle zurückzubauen. Im Rahmen des Vorhabens werden die Gleise auf dem Betriebsgelände Hundekehle neu trassiert und der Oberbau der gesamten Gleisanlagen erneuert. Die auf dem Gelände des Baubetriebshofes befindliche Straße „Am Königsweg“ wird teilweise ausgebaut und mit Aufweitungen zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr versehen, es werden Parkplätze für die Kleingartennutzer angelegt.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 01
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, Planunterlage Nr. 15
- Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 16
- FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 17
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 18
- Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 19
- Unterlage zur Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Planunterlage Nr. 20, 21
- Brandschutz, Planunterlage Nr. 23

Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 04. März 2024 bis einschließlich 03. April 2024 bewirkt. Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 04.03.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes “https://www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren.

Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom

04. März 2024 bis einschließlich 03. April 2024

im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin,
Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin, Raum 5074

während der folgenden Zeiten

Montag bis Donnerstags von 09:00 bis 15:00 Uhr
Freitags von 09:00 bis 13:00 Uhr

und außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Terminvereinbarung unter den Rufnummern 030 9029-15117 bzw. 030 9029-15122

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 03.05.2024 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Der Äußerungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Diese öffentliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in einem digitalen Format statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

5. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

6. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.

7. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

8. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.