Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung einer Eheschließung

Welche Unterlagen zur Anmeldung einer Eheschließung erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und ist gerade bei Auslandsbeteiligung oft sehr umfangreich. Bitte setzen Sie sich daher bei einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte persönlich mit Ihrem zuständigen Standesamt in Verbindung:

- eine/r von Ihnen beiden ist nicht deutsche/r Staatsangehörige/r
- eine/r von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt
- die Geburt erfolgte im Ausland
- eine vorhergehende Eheschließung erfolgte im Ausland
- eine vorhergehende Ehe wurde im Ausland geschieden

Sollte eine/r von Ihnen beiden in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf wohnen, können Sie dazu unser Kontaktformular nutzen.

Bei Fällen ohne Auslandsbeteiligung sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen beizubringen:

Familienstand ledig

  • aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) Die Urkunde kann ggf. schriftlich oder online angefordert werden. Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Geburt hier im Bezirk erfolgte.

Bei Geburt im Ausland ist entweder eine mehrsprachige Geburtsurkunde oder das fremdsprachige Original mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Urkunde bedarf ggf. einer Apostille oder Legalisation (= Echtheitsbestätigung durch die zuständige ausländische Behörde oder deutsche Auslandsvertretung).

  • Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz, bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 10 Tage (erhältlich im Bürgeramt; wenn keine Auskunftsperre besteht, kann die Bescheinigung hier im Standesamt erstellt werden)
  • Personalausweis oder Reisepass

Familienstand geschieden oder Lebenspartnerschaft aufgehoben

  • aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters (siehe Erläuterungen bei „Familienstand ledig“)
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, mit Vermerk über die Scheidung bzw. Aufhebung (erhältlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wurde). Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft hier im Bezirk erfolgte.
  • geeignete Nachweise über die Auflösung aller weiteren Vorehen oder Lebenspartnerschaften (Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
  • Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz, bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 10 Tage (erhältlich im Bürgeramt; wenn keine Auskunftsperre besteht, kann die Bescheinigung hier im Standesamt erstellt werden)
  • Personalausweis oder Reisepass

Familienstand verwitwet

  • aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters
    (siehe Erläuterungen bei „Familienstand ledig“)
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, mit Vermerk über den Tod des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners (erhältlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wurde) Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft hier im Bezirk erfolgte.
  • geeignete Nachweise über die Auflösung aller weiteren Vorehen oder Lebenspartnerschaften (Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
  • ggf. Geburtsurkunde(n) von Abkömmlingen, mit denen fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht
  • Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz, bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 10 Tage (erhältlich im Bürgeramt; wenn keine Auskunftsperre besteht, kann die Bescheinigung hier im Standesamt erstellt werden)
  • Personalausweis oder Reisepass

Verlobte mit gemeinsamen Kindern

  • Beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters oder Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes, mit Angaben zum Vater
  • Urkunde(n) über die Anerkennung der Vaterschaft
  • ggf. Urkunde(n) über Erklärung bzgl. der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)

Zuständigkeit

  • Für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) von einem der beiden Verlobten zuständig. Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik erfolgen.