Berufung im Verwaltungsstreitverfahren Café Pssst gegen Land Berlin

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, den 28.02.2001

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat in der Verwaltungsstreitsache “Café Pssst” gegen das Land Berlin beantragt, die Berufung gegen das Urteil der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.12.2000 zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht erachtet den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für rechtswidrig, weil Prostitution nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft nicht mehr als sittenwidrig angesehen werde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht damit von Entscheidungen anderer Verwaltungs-, Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zur Beseitigung der damit eingetretenen Rechtsunsicherheit in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war es erforderlich, ein Rechtsmittel einzulegen. Zur endgültigen Feststellung der Rechtslage und ggf. Weiterentwicklung des Rechts gehört auch eine nochmalige umfassende Erforschung der entscheidungserheblichen Sachverhalte, die nur durch das Oberverwaltungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz erfolgen kann.

Auch wenn Prostitution allgemein nicht mehr als sittenwidrig beurteilt werden sollte, folgt daraus nicht, dass sie pauschal an jedem Ort erlaubt sein muss. Verhaltensweisen und Zustände werden abhängig von ihrem sozialen Kontext unterschiedlich bewertet, so unterliegen z. B. unbekleidete Menschen einem unterschiedlichen Sittlichkeitsurteil, je nachdem, ob sie sich an einem FKK-Strand, in einer belebten Fußgängerzone der Innenstadt oder in einer Kirche befinden. Verhaltensweisen und Zustände, die regelmäßig mit Prostitution und mit Anbahnungsgaststätten verbunden sind, können je nach örtlicher Gegebenheit (Wohnumfeld oder Vergnügungsviertel) als mit den guten Sitten im gaststättenrechtlichen Sinne nicht vereinbar oder aber als sozial akzeptiert beurteilt werden. Anbahnungsgaststätten müssen daher in sorgfältiger Abwägung mit den Interessen der Anwohner, z. B. Familien mit Kindern, und der Allgemeinheit trotz des etwaigen allgemeinen gesellschaftlichen Beurteilungswandels der Prostitution untersagt werden können, wenn Störungen in diesen Bereichen auftreten.