Drucksache - 1358/5
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die Große Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
In Gebieten mit einer sozialen Erhaltungsverordnung zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB stellt sich die Frage nach dem sozialverträglichen Ablauf von Maßnahmen für den Kampf gegen den Klimawandel auf besondere Weise. Der Bundesgesetzgeber hat diese gegenläufigen Interessen mit einem Kompromiss versucht aufzulösen: energetische Sanierungsmaßnahmen haben einen Genehmigungsanspruch, aber nur wenn sie die Mindestanforderungen der EnEV nicht überschreiten. Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen können Eigentümer, wie überall sonst auch, gem. § 559 BGB 8 % der Baukosten dauerhaft auf die Miete umlegen. Es gibt in Gebieten mit einer sozialen Erhaltungsverordnung also annähernd die gleichen Anreize für energetische Sanierungen wie an allen anderen Orten.
Das Bezirksamt ist aufgrund der anspruchsvollen Aufgaben für die soziale und ölologische Entwicklung des Wohnungsbestands bestrebt, an der Schaffung von umwelt- und klimaschützenden Instrumenten als Kooperationspartner mit Akteuren aus Wissenschaft, Verwaltung und Verbänden mitzuwirken. Über den Fortgang der Bemühungen wird unaufgefordert im Ausschuss für Stadtentwicklung berichtet.
Seit der Festsetzung der beiden sozialen Erhaltungsgebiete Mierendorff-Insel und Gierkeplatz gab es bis zum 18.11.2019 insgesamt 21 Anträge, die Maßnahmen zur Anpassung an die Mindestanforderungen der EnEV zum Inhalt hatten. Das bedeutet, dass annähernd die Hälfte der im Bereich Milieuschutz bearbeiteten Anträge energetische Sanierungen zum Inhalt hatten. Die Bandbreite reicht von umfangreichen Sanierungen ganzer Häuser bis hin zum Austausch von Fenstern in einzelnen Wohnungen. Von den 21 Anträgen wurden 19 genehmigt. Die zwei Versagungen wurden nicht aufgrund der EnEV-Maßnahmen, sondern wegen nicht genehmigungsfähiger Grundrissänderungen ausgesprochen.
Wie in Frage 1 beschrieben, ist der Anreiz für energetische Sanierungen in Gebieten mit einer sozialen Erhaltungsverordnung nicht bedeutend geringer als außerhalb dieser Gebiete, da der wesentliche Anreiz (8%-Modernisierungsumlage) hier wie da vorliegt. Problematisch ist lediglich, dass Investoren kaum auf Förderprogramme zurückgreifen können, da diese zumeist nur Vorhaben fördern, die deutlich über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen und somit nicht genehmigungsfähig sind. In der derzeitigen Nullzinsphase sind diese Förderprogramme für viele Investoren aber ohnehin kein Anreiz. Es ist daher wenig zielführend, Anreize gesondert für soziale Erhaltungsgebiete zu diskutieren, da dies eine Aufgabe für alle Stadtgebiete ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Schruoffeneger
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