Drucksache - 1340/5
Beitritt: Fraktion B‘90/Die Grünen
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 12.12.2019 folgenden Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird gebeten, den Anteil an klimafreundlichen Dienstreisen zu erhöhen, indem die Nutzung von klimafreundlichen Verkehrsmitteln für die Beschäftigten attraktiver gestaltet wird. Ziel ist es, dass ein größerer Anteil von Dienstreisen, die mit der Bahn in 6 Stunden oder im Schlafwagen mit Nachtzügen zu erreichen sind (z.B. Wien, Budapest, Krakau, Freiburg, Zürich, Rom) vom Flugzeug auf die Bahn verlagert werden.
Der BVV ist jährlich ein kurzer Klima - Bericht über den Anteil der klimafreundlich durchgeführten Dienstreisen vorzulegen.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Einleitend sei festgestellt, dass das Bezirksamt die Zielsetzung dieses Beschlusses als sehr wichtig erachtet. Es wird seine eigenen Anstrengungen entsprechend verstärken, um möglichst klimafreundliche Dienstreisen durchzuführen. Allerdings gibt es in sind dabei Bundes- und Landesvorschriften, die leider zum Teil noch „old fashioned“ sind zu beachten.
So ist es beispielsweise dringend erforderlich, die Thematik Bahncard im dienstlichen Zusammenhang in geeigneter Form zu verwirklichen, um Kosten zu sparen. Die Senatsverwaltung für Finanzen wurde hierzu bereits auf Ebene des Staatssekretärs vom Bezirksbürgermeister angesprochen.
Die „old fashioned“-Situation verdeutlicht, dass nach Nr. 3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Dienstreisen grundsätzlich nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sind. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus dienstlichen Gründen (z.B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahrgelegenheiten) bleiben unberührt. Schlafwagenkosten werden gegenwärtig erstattet, wenn die Fahrt während der Nacht durchgeführt werden muss oder sich die Reisekostenvergütung nicht erhöht, weil das Übernachtungsgeld wegfällt und Tagegeld infolge kürzerer Dienstreisedauer eingespart wird. Diese rein wirtschaftliche Sichtweise prägt immer noch das gegenwärtige rechtliche Dienstreiserecht. Im Übrigen ist nach Nr. 3 der Erläuterungen zu § 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) des Kommentars Kopicki/Irlenbusch der Dienstreisende in der Wahl des Beförderungsmittels zwar grundsätzlich frei, nach der Systematik des BRKG werden jedoch grundsätzlich nur Auslagen für das Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und höhere Ausgaben für das Benutzen anderer Beförderungsmittel nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet. Es besteht also ein Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz der Sparsamkeit und dem Grundsatz des Klimaschutzes, z.B. in den Fällen, wenn bei Benutzung des Flugzeuges geringere Reisekosten entstehen als bei einer Bahnfahrt. Hier bedarf es dringend einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen und der Verwaltungsvorschriften, um den Belangen des Klimaschutzes endlich ein höheres Gewicht als jenen der Wirtschaftlichkeit zu geben. Dies kann die Verwaltung nicht selbst entscheiden. Daneben gilt es, das Ziel eines familienfreundlichen Arbeitgebers im Blick zu behalten, dem sich das Bezirksamt durch den jüngst begonnenen Auditing-Prozess verpflichtet sieht. Denn es besteht nach Nr. 4.1.4 BRKGVwV auch die Möglichkeit, Flugreisen aus Aspekten der Wahrnehmung von Familienpflichten zu gewähren.
Naumann
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