Drucksache - 0969/5  

 
 
Betreff: Tierschutz in Zirkusbetrieben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr. Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
13.12.2018 
26. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
22.01.2019 
27. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten vertagt   
26.02.2019 
28.Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.03.2019 
29. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 21.03.2019 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Überlassung eines Standplatzes an einen Zirkus, der Tiere zur Schau stellt, nur zu gewähren, wenn der Tierschutz gewahrt und gesichert ist, dass der vorgesehene Platz die Voraussetzungen bietet, die für die artgerechte Haltung notwendig sind. Dazu ist dem anfragenden Zirkus, unbeschadet seiner Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 a) TierSchG, der von der Senatsverwaltung für Justiz mit Rundschreiben vom 17. August 2018 veröffentlichte „Fragebogen zum Antrag auf Überlassung einer Freifläche für ein Zirkusgastspiel“ zur Ausfüllung zu übersenden.

 

Ergibt sich aus dem ausgefüllten Fragebogen, dass bereits der vorgesehene Standort insb. hinsichtlich seiner Größe, Beschaffenheit und Lage nicht geeignet ist, alle mitgeführten Tiere und den gesamten Fuhrpark aufzunehmen, so ist die Überlassung an den Zirkusbetrieb zu versagen. Führt die unmittelbar anschließende Prüfung durch den  Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zum Ergebnis, dass Einwände gegen die Überlassung des Standplatzes an das jeweilige Unternehmen bestehen, so ist die Überlassung ebenfalls zu versagen.

 

Soweit dem Bezirksamt Anfragen an private Eigentümer*innen oder deren Bevollmächtigte bekannt werden, sollen diese gebeten werden, ebenso zu verfahren und ausgefüllte Fragebögen zur Prüfung an das Bezirksamt weiterzuleiten.

 

Der BVV ist bis zum 30. April 2019 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Die Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt verfährt bei Anfragen von Zirkusbetrieben mit Tieren gemäß dem im Beschluss zitierten Rundschreiben der

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom

17. August 2018.

 

Für den Bereich der Grünanlagen werden entsprechende Genehmigungen unabhängig von den sich aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung formulierten

 

Bedingungen grundsätzlich nicht zugelassen. Die sich in der Regel durch derartige Nutzungen ergebenden Schäden sind in ihrem Umfang nicht kalkulierbar, so dass eine Genehmigungserteilung nach dem Grünanlagengesetz nicht in Betracht kommen, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an derartigen Nutzungen nicht hergeleitet werden kann. Dies wäre für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz jedoch zwingende Voraussetzung.

 

Aus Sicht des Fachbereiches Veterinär- und Lebensmittelaufsicht bieten die in dem Fragebogen vorgesehenen Angaben ohnehin nicht die Möglichkeit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Tierschutzgesetz festzustellen oder auszuschließen. Insofern kann die Auswertung des Fragebogens nicht eine veterinäramtliche Überwachung inklusive Vor-Ort-Kontrolle der Zirkustierhaltung am Gastspielort ersetzen.

 

In den letzten Jahren ist kein Fall eines nicht rechtzeitig angemeldeten Gastspiels eines Zirkus mit Tieren in Charlottenburg-Wilmersdorf festgestellt worden. Ebenso wurden keine Haltungsbedingungen bei Gastspielen von Zirkussen mit Tieren festgestellt, die eine Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Tierschutzgesetz in einem Zirkus im hiesigen Bezirk gerechtfertigt hätte.

 

Die Auslaufflächen in Außengehegen außerhalb der Transportwagen oder Stallzelte können den verschiedenen Tierarten zeitlich nacheinander und nur in Abhängigkeit von den Witterungseinflüssen zur Verfügung gestellt werden. Der Vergleich der summarischen Zusammenfassung aller Platzangebote der Tiere verschiedener Tierarten im Fragebogen mit den Angaben vorhandener Tierschutzleitlinien bzw. –gutachten als Empfehlungen für eine Beurteilung einer artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung von Zirkustieren ist ungeeignet, da weitere Faktoren wie

z. B. das Arbeiten und die Beschäftigung mit Tieren in der Manege während der Proben oder in den Vorstellungen sowie die Geeignetheit der Umfriedungen usw. zu berücksichtigen sind.

 

Bisher haben bei jeder Vor-Ort-Kontrolle der Tierhaltungen von Zirkusgastspielen durch die amtlichen Tierärzte des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf alle notwendigen Erkenntnisse ermittelt werden können, um einschätzen zu können, ob nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Maßnahmen wegen Unregelmäßigkeiten getroffen werden müssen oder nicht. Die Geeignetheit der Vergabeflächen war bisher stets gegeben. Aus Sicht des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht ist daher die Übersendung eines Fragebogens vor dem Gastspiel nicht erforderlich, zumal seit Jahren ohnehin identische Plätze von Zirkusunternehmen genutzt werden und sich die Frage der Geeignetheit der Plätze eher nicht stellt.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann Arne Herz

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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