Drucksache - 0873/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 13.12.2018 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, für die Planungsräume Schaperstraße, Ludwigkirchplatz, Prager Platz und Nikolsburger Platz unverzüglich die Ausweisung als Milieuschutzgebiet vorzubereiten und genügend Personal/Planstellen im Bezirkshaushalt einzuplanen bzw. zu beschließen.
Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:
Soziale Erhaltungsverordnungen sind kein Instrument des individuellen Mieterschutzes. Sie haben zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Um dies zu erreichen müssen u.a. bauliche Veränderungen durch den Eigentümer beim Stadtentwicklungsamt beantragt werden.
Das Bezirksamt kann nicht einfach die Ausweisung eines sozialen Erhaltungsgebietes (Umgangssprachlich Milieuschutzgebiet) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für ein bestimmtes Gebiet vorbereiten. In umfangreichen Untersuchungen ist zunächst nachzuweisen, dass verschiedene tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, die eine Festsetzung als soziales Erhaltungsgebiet rechtfertigen.
Vor Erlass einer Erhaltungsverordnung sind zunächst drei Verfahrensschritte erforderlich: Im ersten Verfahrensschritt sollen sogenannte Verdachtsgebiete ermittelt werden, in denen die Voraussetzungen zum Erlass von sozialen Erhaltungsverordnungen vorliegen könnten. Der Fachbereich Stadtplanung hat für alle Wohngebiete innerhalb des S-Bahnrings, somit auch für die o.g. Planungsräume, ein Gutachten (Grobscreening) in Auftrag gegeben. Das Gutachten soll im Sommer 2019 fertiggestellt sein.
In einem zweiten Verfahrensschritt sind für diese ermittelten Verdachtsgebiete dann weitere vertiefende Untersuchungen notwendig, um nachzuweisen, dass alle grundlegenden Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung vorliegen.
Im dritten Verfahrensschritt nur die Gebiete, in denen die grundlegenden Voraussetzungen vorliegen, als soziales Erhaltungsgebiet erlassen werden.
Die Ergebnisse des Grobscreenings sind abzuwarten, um klären zu können, ob für die Planungsräume Schaperstraße, Ludwigkirchplatz, Prager Platz und Nikolsburger Platz in einem zweiten Verfahrensschritt vertiefende Untersuchungen eingeleitet werden können. Erst wenn alle grundlegenden Voraussetzungen zur Festsetzung als soziales Erhaltungsgebiet vorliegen, kann die Ausweisung als soziales Erhaltungsgebiet erfolgen.
Je nach Ergebnis der jeweiligen Verfahrensschritte kann eine Änderung der Gebietsabgrenzung begründet sein. Im weiteren Verfahren wird auch geprüft, ob das Gebiet aus fachlichen Gründen aufgeteilt werden sollte.
Der Vollzug der sozialen Erhaltungsverordnungen stellt sich in der Praxis als überaus arbeitsintensiv dar. Entsprechend der räumlichen Abgrenzung des Gebietes/der Gebiete sind zur Durchführung die entsprechenden Vollzeitstellen mit den jeweiligen Arbeitsräumen erforderlich. Diese notwendigen personellen und räumlichen Ressourcen stehen zur Zeit nicht zur Verfügung und müssten vor einer etwaigen Festsetzung zwingend geschaffen werden und die Besetzungsverfahren abgeschlossen sein. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses am 13.12.2018, aus dem Nachtragshaushalt 2019 gezielt Personal für jedes Milieuschutzgebiet bereitzustellen, hat dem Bezirksamt hierfür Spielräume eröffnet. Im Übrigen wird auf das Beschlussrecht der BVV über den Bezirkshaushaltsplan hingewiesen. Die notwendigen Ausschreibungen werden schnellstmöglich durchgeführt, sodass es nach Abschluss der oben beschriebenen Verfahren nicht zu Verzögerungen kommt.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard NaumannOliver Schruoffeneger BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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