Drucksache - 0845/5  

 
 
Betreff: Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Juckel/Schenker 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
30.08.2018 
22. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Große Anfrage
Beantwortung

1

 

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Was ist der aktuelle Stand bzgl. eines (möglichen) Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot in folgenden Fällen:

 

- Suarezstraße 24/25

- Kantstraße 49

- Wielandstr. 32

- Kaiserdamm 105

- Fechnerstr. 7

- Suarezstraße 56

- Kaiserdamm 23

- Wundtstraße 62

- Wexstr. 27

- Landhausstraße 19/19A/20

- Eisenzahnstraße 12/13/14

- Hohenzollerndamm 103a

- Bundesallee 18

 

und welche Maßnahmen sind ggf. geplant (Bitte um zusätzliche schriftliche Antwort)?

 

 

 

 

 

Bundesallee 18

 

Eigentümer konnte im Bereich der EU bisher nicht ermittelt werden, die Ermittlungen werden allerdings weitergeführt.

 

Eisenzahnstr. 12/13/14

 

Antrag zum Leerstand von Wohnraum wird geprüft, eine Entscheidung steht bevor.

 

Fechnerstr. 7

 

Das Amtsverfahren bzgl Abriss befindet sich in der Anhörungsphase.

 

Hohenzollerndamm 103 a

 

Aufgrund der tatsächlichen Unbewohnbarkeit ist das Haus kein Wohnraum im Sinn des

§ 1 Abs. 3 ZwVbG.

 

Suarezstraße 24:

 

Der Antrag auf Abriss wurde abgelehnt, die Rechtsbehelfsfrist ist noch nicht beendet.

 

Suarezstraße 56:

 

Kein neuer Sachstand, siehe schriftliche Beantwortung der Großen Anfrage Drs. 0797/5.

 

Kantstraße 49:

 

Die Abrissgenehmigung ist abgelaufen. Es wurde ein neuer Antrag auf Abriss sowie Antrag auf Leerstand von Wohnraum gestellt. Derzeit befindet sich dieser in der Prüfung.

 

Kaiserdamm 23:

 

Das Amtsverfahren ist abgeschlossen, es besteht Bestandschutz.

 

Kaiserdamm 105:

 

Wiederzuführung von Wohnraum wird geprüft.

 

Landhausstr. 19/19a/20

 

Gebäude unterliegen nicht dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.

 

Wexstr. 27:

 

Ende Juni 2018 wurde ein Amtsverfahren Leerstand von Wohnraum sowie Abriss eingeleitet.

 

 

Wielandstr. 32

 

Der Leerstand von Wohnraum wurde im Mai 2018 genehmigt, es finden Sanierungsarbeiten statt.

 

Wundtstraße 62:

 

Kein neuer Sachstand, siehe schriftliche Beantwortung der Großen Anfrage Drs. 0797/5.

 

  1. In wie vielen Fällen wurde ein Wohnhaus abgerissen, dafür nach dem ZwVbG Ersatzwohnraum geschaffen, ohne dass ein städtebaulicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag dafür unterzeichnet wurde, in wie vielen Fällen wurde der Abriss und Neubau von Wohnraum vertraglich geregelt und welche konkreten „bezirklichen sowie gesamtstädtischen Interessen im Lichte des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes“ waren beim Vertrag über die Schaffung von Ersatzwohnraum mit der Centrum Berlin Ku’Damm 13-15 GmbH & Co KG angezeigt?

 

Der Abriss von 167 Wohnungen wurde genehmigt, ca. 60 Häuser - mit großem Teil an Ein- und Zweifamilienhäusern. Einzelheiten ergibt die Statistik nicht, geschätzt folgendes:

 

Zu nahezu 100 % Abriss gegen Ersatzwohnraum, ein Haus aufgrund eines städtebaulichen Vertrags (Lietzenburger Str. 80), ein Haus aufgrund eines Vertrags (Kurfürstendamm 14), geschätzt zwei Häuser aufgrund des § 1 Abs 3 ZwVbG (kein schützenswerter Wohnraum, Berliner Str 137, und Lietzenburger Str 105).

 

Kurfürstendamm 14:

 

Zunächst sei gesagt, dass der Eigentümer vom Bezirksamt bisher aus Datenschutzgründen nicht öffentlich genannt wurde. Zumindest nicht von mir und ich erstaunt bin, dass die anfragende Fraktion dies tut. Auch die in der Anfrage als Zitat gekennzeichnete Begründung dürfte aus einem internen Vermerk, der Bestandteil der Akten ist, aus der Akteneinsicht bekannt sein. Ich darf darauf hinweisen, dass diese Unterlagen ausdrücklich nicht öffentlich waren, da sie Teil des Vorgangs sind, worauf die Einsicht nehmenden Bezirksverordneten der Fraktion Die Linke auch ausdrücklich hingewiesen wurden, und dem Datenschutz unterfallen. Dies wird an anderer Stelle zu prüfen sein.

 

Ich will dennoch gerne auch inhaltlich antworten und Ihnen das durchdeklinieren:

 

Zunächst müsste es sich um Wohnraum gemäß § 1 Abs. 3 ZwVbG handeln. Des Weiteren müsste dieser gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG beseitigt werden, was im Falle des Abriss unstreitig der Fall wäre. Eine Genehmigung gemäß § 3 kommt unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ZwVbG in Betracht, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private In-teressen vorliegen.

 

Bereits fraglich und rechtlich streitig war, ob es sich um Wohnraum im Sinne des alten § 1 Abs. 3 ZwVbG handelte, was unter anderem aus Stellungnahmen des Fachbereichs

 

 

Bauaufsicht hervorging. Daraus alleine schon bestand ein erhebliches Prozessrisiko für das Land.

 

Selbst wenn man also hilfsweise von Wohnraum ausgehen wollte, wäre bereits ein öffentliches Interesse anzunehmen. Weiterhin lag ein gesamtstädtisches wie bezirkliches Interesse an der zügigen Entwicklung des betrachteten Grundstücks vor. Eine innerstädtische Brache an einer exponierten Lage am Boulevard Kudamm ist auch im Lichte der Ziele des Zweckentfremdungsgesetzes nicht im gesamtstädtischen Interesse.

 

Insbesondere aber war die durch § 3 Abs 1 ZwVbG normierte Möglichkeit der Schaffung von Ersatzwohnraum im Lichte des gegebenen beschriebenen öffentlichen Interesses sowie des auch beschriebenen rechtlichen Risikos bezüglich der Wohnraumbegrifflichkeit auszulegen. Denn dieses insbesondere rechtliche Risiko hätte letztendlich zu gar keinem Ersatzwohnraum sondern ausschließlich zu Abriss geführt.

 

Zur Sicherung des Ersatzwohnraumes diente der öffentlich-rechtliche Vertrag, der insbesondere eine Regelung zur zeitlichen Nähe sowie zur Sicherstellung der Schaffung des Ersatzwohnraumes enthält. Eine doppelte Absicherung des Ersatzwohnraumes erfolgte hierbei einerseits durch die im Zweckentfremdungsverbot eigentlich bei Schaffung von Ersatzwohnraum nicht vorgesehenen Ausgleichszahlung bei Überschreitung der festgelegten Fristen hinsichtlich der Einreichung von Ersatzwohnraum selber als auch der zeitlich vereinbarten tatsächlichen Errichtung.

 

In jedem Fall wurde die Schaffung von Ersatzwohnraum zusätzlich gewährleistet und auch bezüglich möglicher Rechtsnachfolger abgesichert. In einer Gesamtbetrachtung des öffentlichen Interesses im Lichte der Entwicklung eines innerstädtischen Grundstücks im Herzen der City-West unter Berücksichtigung von auch weiteren Gefahren während einer Verlängerung des damals baulichen Zustandes und unter Abwägung der auch im Lichte des Zweckentfremdungsverbotes erfüllten Tatbestände der Schaffung von Ersatzwohnraum, bestand ein Interesse am zügigem Abschluss einer vertraglichen Regelung.

 

  1. Vertritt das Bezirksamt die Auffassung, dass in Fällen des Verdachts auf Zweckentfremdung die bestehenden, gültigen und anwendbaren Regelungen des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) durch individuelle vertragliche Vereinbarungen ersetzt werden sollten? Wenn ja, warum (bitte ausführlich begründen)?

 

Die bestehenden bzw. zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Regelungen werden nicht ersetzt, sondern angewendet, insofern nein. Allerdings werden diese rechtskonform ausgelegt und im Interesse des Landes Berlins angewendet. Dies, mit Verlaub, ist verfassungsrechtliche Aufgabe der Verwaltung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Arne Herz

 

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Otto-Suhr-Allee 100, D-10585 Berlin, Tel.: 9029 – 13000,

E-Mail: herz@charlottenburg-wilmersdorf.de

 

 


 

 
 

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