Drucksache - 0541/5  

 
 
Betreff: Bezirksschüler*innenausschuss stärken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Schenker/Juckel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
14.12.2017 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
16.01.2018 
19. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
01.02.2018 
20. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Schule Beratung
02.01.2018 
12. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule vertagt   
06.02.2018 
13. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.02.2018 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
22.03.2018 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
19.04.2018 
18-1. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 19. April 2018 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, darzustellen, wie sich die Arbeit des Bezirksschüler*innenausschusses in den letzten Jahren fünf Jahren entwickelt hat und welche Vorschläge das Bezirksamt zur Stärkung des Bezirksschüler*innenausschusses hat.

 

Der BVV ist bis zum 30.04.2018 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Einrichtung des Bezirksausschusses für Schülerinnen und Schüler (BSA) richtet sich nach § 110 SchulG. Der BSA beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Vertretung der Schülerinteressen in Angelegenheiten der allgemeinbildenden Schulen sowie der Vorbereitung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.

 

Schon mit Blick auf das Eigenständigkeitsrecht in der inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeit der im Schulgesetz verankerten Bezirksausschüsse verbietet sich eine dezidierte Bewertung der jeweiligen Arbeit eines Ausschusses. Sie läuft auch objektiv ins Leere, das es insbesondere keine verbindlichen und belastbaren Kriterien einer inhaltlichen Bewertung gibt. Zumal die Angelegenheiten sich in äußere und innere Schulangelegenheiten teilt und das Bezirksamt zu Letzterem schon in Ermangelung von Zuständigkeiten keine Einschätzung abzugeben hat. Des Weiteren ist sie mit Blick auf die jeweilig einjährige Wahlperiode mit folglich oft anderen personellen Zusammensetzungen fraglich.

 

Zur Breitenwirkung, Einbindungskraft und Leistungsfähigkeit von Interessenvertretungen fließen unzählige Faktoren ein. Dazu gehören u.a.:

 

  1. Rechtliche Ausgestaltung der Einbringungs-, Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte
  2. Bekanntheitsgrad bei den jeweiligen angesprochenen Interessengruppen (Schülerschaft, Elternschaft, Lehrerschaft)
  3. Bereitschaft zur Wahl und Verlässlichkeit in der Wahrnehmung des ggf. erhaltenden Mandats
  4. Vereinbarkeit zwischen Ehrenamt und Erbringung schulischer Leistungen
  5. Mitwirkung in anderen Gremien und Ehrenämtern 
  6. Grundsätzliche Sensibilisierung zur demokratischen Beteiligung.

 

Das Bezirksamt versucht mit verschiedenen Institutionen und Projekten, wie z.B. dem Kinder- und Jugendparlament, Jugenddemokratiekonferenzen oder der Unterstützung diverser Einzelprojekte demokratische Beteiligungsrechte zu stärken.

 

Dem Bezirksschülerausschuss stehen grundsätzlich institutionell verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten, z.B. im Schulausschuss zur Verfügung. Des Weiteren wird die Arbeit durch das Schulamt, z.B. durch die Raumorganisation, unterstützt. Diese soll im zu realisierenden Kinder- und Jugendbeteiligungsbüro eine weitere Verstärkung erfahren.

 

Eine gesamtkonzeptionelle Einschätzung zur Stärkung einzelner Bezirksausschüsse obliegt nicht dem Bezirksamt als Verwaltungsträger. Dies ist eindeutiger Entscheidungsvorbehalt des Gesetzgebers bzw. der politischen Willensbildung. Die Einrichtung und Ausgestaltung einzelner Beteiligungsgremien auch in Beziehung der Kompetenzen zueinander kann nur aus der politischen Willensbildung erfolgen.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 


 

 
 

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