Drucksache - 0404/5  

 
 
Betreff: Zurückschneiden von Sträuchern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Röder/Tillinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.09.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Straßen- und Grünflächen Beratung
11.10.2017 
8. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Grünflächen vertagt   
08.11.2017 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Grünflächen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.11.2017 
14. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16.11.2017 beschlossen:

 

"Das Bezirksamt wird aufgefordert, der BVV seine Planung für den geplanten Rückschnitt der Sträucher und Hecken im Bezirk vorzustellen.

 

Der BVV ist bis zum 31.03.2018 zu berichten. "

 

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Das Bezirksamt ist zuständig für die Pflege- und Unterhaltung von Sträuchern und Hecken in gelisteten Grün- und Freiflächen des bezirklichen Produktkatalogs (Produktbereich 52). Dazu zählen die Sträucher und Hecken auf Schul- und Sportgrundstücken, auf Spiel- und Abenteuerspielplätzen, sowie in Grün-, Erholungsanlagen und Friedhöfen und nicht zuletzt die gärtnerisch angelegte Bepflanzung auf Straßenland. Der Fachbereich setzt im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten Prioritäten und pflegt bestimmte Freiflächen mit seinen Sträuchern und Hecken intensiver als andere.

 

Je nach Lage, Ausstattung und Nutzung sollen manche Grünflächen gut einsehbar sein, Wege in der Dämmerung beleuchtet werden, Angsträume sollen gar nicht erst entstehen und dabei soll es gleichzeitig Rückzugsräume zur Erholung mit hoher Aufenthaltsqualität geben. Pflege im urbanen Kontext bedeutet auch durch entsprechende Pflegemaßnahmen die raumbildenden vegetativen Strukturen dem Sicherheitsbedürfnis und den Nutzungsansprüchen anzupassen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass Sträucher häufiger auf den Stock gesetzt werden müssen, als es die gute Pflege in der Literatur vorsieht, um die gewünschte Einsehbarkeit herzustellen.

 

Sträucher werden auch beschnitten,

 

  • um ihre Gesundheit durch die Entfernung kranker, verletzter oder toter Teile zu erhalten:             
    Ziel dieses Schnittes, der auch als Erhaltungsschnitt bezeichnet wird, ist den Gehölzen mehr Licht zu verschaffen. Dazu werden einzelne nicht mehr blühfähige, zu dicht stehende und insbesondere alte vergreiste Triebe, Äste oder Zweige entfernt oder zurückgesetzt.             
     
  • um kräftigen Jungwuchs zu erreichen: 
    Alte oder auch schlecht gewachsene Sträucher können durch einen sehr starken Schnitt verjüngt werden, wenn es sich um Arten handelt, die aus der Basis oder altem Holz neue Sprosse bilden. Beim einmaligen Verjüngungsschnitt wird totes Holz entfernt und alle Hauptsprosse werden auf 30 bis 45 cm bzw. auf ein Drittel der ältesten Stämme zurückgeschnitten.
     

 

Bedrängende Gehölze können aus einem Pflanzkonzept der Herstellungs- oder Entwicklungspflege mit dienenden und begleitenden Gehölzen sogenannten „Füllern“ resultieren. Diese Füller müssen mit dem „Auf-den-Stock-setzen“ der verbleibenden Sträucher drei bis fünf Jahre nach der Pflanzung aus der Fläche entfernt werden.

 

Blüh- und Decksträucher werden gern von Brutvögeln als Bruthabitat genutzt. Ab Anfang April beginnt die Hauptbrutzeit der Vögel, wobei einige Vogelarten auch durchaus früher mit dem brüten beginnen. Die meisten Vögel brüten bis Ende Juli. Einige Arten benötigen Zeit bis August. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 ist es verboten Sträucher in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Entsprechend sind in diesem Zeitraum die Pflegearbeiten anzupassen. Kommt der besondere Artenschutz zum Tragen (§ 44 BNatSchG), sind möglicherweise weitere Einschränkungen der Pflege zu beachten.

 

Unterlassene Pflege von Blüh- und Decksträuchern führt zu einer deutlichen Verringerung der Blühaspekte und einer je nach Typ beschleunigten Vergreisung der Pflanze. Das führt zu Lücken im Bestand, die wiederum den Aufwuchs von lichtkeimenden Wildkräutern starkwüchsiger und konkurrenzstarker Arten begünstigen, deren Beseitigung weitere Pflegegänge erforderlich macht. Die Unterlassung kann aber auch zu einem raumgreifenden Aufwuchs führen, der andere Gestaltungselemente überdeckt oder verdrängt bzw. die Erschließung einer Grünanlage erschwert, die bis zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherung führen kann. Die Wiederherstellung kann im Einzelfall für starkwüchsige Straucharten durch einen kompletten Stockschnitt oder durch langwierige Verjüngungsschnitte möglich sein, doch je nach Dauer der Unterlassung kann auch schnell eine komplette Sanierung der Fläche erforderlich werden. Das bedeutet ein Funktionsverlust, der immer auch ein Wertverlust ist. Im Gegensatz zu Formhecken ist für blühende Sträucher ein natürlicher Habitus zu erhalten.

Hecken sind in der Regel mit ein bis zwei Schnitten zu pflegen, damit das Funktionsprofil erhalten bleibt. Viele Arten haben zudem nur an den jüngeren Trieben austriebsfähige Knospen. Bei Bedarf sind das Totholz oder zu dicht stehende Triebe zu entfernen. Der Minimalstandard für die Pflege und Unterhaltung der Anlagen orientiert sich an der Erhaltung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit und den verkehrssicherungspflichtigen Aufgaben. Grundlage ist auch der wirtschaftliche Einsatz der Sach- und Personalmittel.

 

Angesichts der Berliner Haushaltslage war und ist es schwierig und nicht immer möglich, für alle sinnvollen und wünschenswerten Aufgaben ausreichend finanzielle Mittel aufzubringen – das betrifft nicht nur den öffentlichen Raum, sondern auch alle anderen Bereiche. Dabei gehen auch bei der Grünflächenunterhaltung gesetzliche Verpflichtungen immer vor. In diesem Sinne bedeutet dies, dass es auch bei der Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen zu Standard-Reduzierungen, Vereinfachungen oder Kürzungen von nicht zwingend erforderlichen Leistungen kommen kann, obwohl dies weder von den Bürgerinnen und Bürgern noch aus grünfachlicher Sicht als zufriedenstellend angesehen werden kann. Eine aktuelle Zuordnung der bezirklichen Grünanlagen zu den Pflegeklassen (einfach, üblich und hochwertig) wurde im zuständigen Fachausschuss verteilt.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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