Drucksache - 0168/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 13. Juli 2017 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke Pestalozzistraße 97, Schlüterstraße 18 und Wielandstraße 50 zu beschließen mit dem Ziel, nach § 9 (1) Nr. 7 und 8 BauGB mindestens 30 % Miet-Wohnungen mit den Mitteln der Sozialen Wohnraumförderung zu errichten und für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein bereit zu stellen. Auf dieser Basis ist unverzüglich eine Veränderungssperre zu erlassen und Bauanträge sind zurückzustellen. Weiterhin ist für die genannten Grundstücke eine Umstrukturierungssatzung gemäß §172 Absatz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen und in den nächsten zwölf Monaten ein Sozialplan zu erlassen.
Der BVV ist bis zum 31.08.2017 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die rechtlichen Voraussetzungen und ein Planerfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne der Drucksache liegen nicht vor.
Für die genannten Grundstücke sind auf Grundlage des geltenden Planungsrechts genehmigungsfähige Vorhaben beantragt. Entsprechend sind die Regularien des ’Berliner Models der kooperativen Baulandentwicklung’, das unter anderem die Errichtung eines Anteils förderfähigen Wohnraums beinhaltet, hier nicht anwendbar, da es sich um Grundstücke handelt, die bereits ein vorhandenes Baurecht mit der Zulässigkeit einer Wohnnutzung aufweisen.
Davon unabhängig müssten sich Bebauungsplanverfahren, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 BauGB enthielten, - unter Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung sich auf vergleichbare baulich-räumliche Ausgangssituationen beziehen, - einen Spielraum für eine Nutzungsmaßfestsetzung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben haben, - zu beherrschbaren Situationen im Sinne einer Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen führen. Auch entsprechende Planungsbemühungen mehrerer anderer Bezirke konnten diese Problemstellungen bisher nicht lösen.
Die Voraussetzungen für eine „Umstrukturierungssatzung“ sind hier nicht gegeben: Die heterogenen Baubestände bieten keine Möglichkeit für eine Rechtsverordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 As. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den durchgeführten Untersuchungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rechtsverordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung entsprechend § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB leider nicht vor.
Der Bezirk kann die vermehrt auftretenden Probleme durch erhebliche Mietsteigerungen auslösende Sanierungs- oder Ersatzbaumaßnahmen auf Basis der geltenden Rechtslage nicht verhindern. Es wären bundesrechtliche Regelungen notwendig, die dann allen Großstädten helfen würden, die Spekulation zu bekämpfen.
Auf Landesebene halten wir es für notwendig zu prüfen, ob zumindest Abrisse mit dem Effekt der Vernichtung preiswerten Wohnraums durch einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt vermieden werden können.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard NaumannOliver Schruoffeneger BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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