Drucksache - 0147/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgenden Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, wie die nötigen technischen Voraussetzungen für barrierefreie Bescheide und Vordrucke geschaffen werden können.
Das Bezirksamt teilt hierzu nach Rücksprache mit dem Behindertenbeauftragten (BehB) Folgendes mit:
Um Bescheide für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei zugänglich zu machen, kommen in Frage:
1) Großdruck (Ausdruck mit hoher Schriftgröße)
2) Punktschriftdruck (in Brailleschrift)
3) Hörversion (auf Tonträger oder als Audio-Datei)
4) Dokumente in elektronischer Form, z.B. als BARRIEREFREI GESTALTETE pdf-, doc-, txt- oder HTML-Datei.
Hinsichtlich 1) genügen handelsübliche Drucker.
Die unter 2) und 3) angeführten Versionen eignen sich praktisch vor allem für Dokumente, die nicht zum Ausfüllen gedacht sind, also z.B. für Bescheide und Informationsblätter, in der Regel jedoch nicht für Formulare. Grundsätzlich können aber auch in Punktschriftversionen mit Hilfe entsprechender Schablonen Eintragungen gemacht werden (z.B. Ankreuzen von Wahlzetteln). Bezüglich der Umsetzung empfiehlt der BehB die jeweilige Beauftragung einer externen Organisation, die über die erforderlichen Kenntnisse und technischen Ressourcen verfügt (wie z.B. der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin, ABSV).
In Bezug auf 4) ist zu unterscheiden zwischen
- Dokumenten, die nur zum Lesen gedacht sind (z.B. Bescheide, Info-Blätter) und - Formularen, die ausgefüllt werden müssen.
Bescheide und andere, kurze und eher einfach strukturierte Schriftstücke können in der Regel von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung nach einer ein- bis zweitägigen Schulung selbst erstellt werden. Entsprechende Schulungen bieten von Zeit zu Zeit z.B. die VAK an oder können bei Bedarf hausintern organisiert werden. In technischer Hinsicht hält der BehB hierfür das Vorhandensein von Office 2010 (oder neuer) in der Regel für ausreichend. Empfehlenswert wäre es, wenn seitens der IT-Stelle ein/e geschulte Mitarbeiter/in benannt werden würde, die über die Vollversion einer pdf-Software verfügt (z.B. Adobe Professional).
Zur Erstellung von langen, komplex strukturierten Dokumenten und ganz besonders im Falle von Formularen, ist nach Überzeugung des BehB die Einbeziehung von versierten Fachkräften bzw. die Beauftragung von externen Dienstleistern erforderlich, die über die einschlägigen Fachkenntnisse verfügen. Bei der Suche nach kompetenten Dienstleistern kann bei Bedarf sicherlich z.B. der ABSV behilflich sein.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auf Vordrucken/Bescheiden sowie auf Internetseiten, von denen Vordrucke heruntergeladen werden können, auf das Recht auf eine barrierefreie Version von Dokumenten im Sinne von § 16 LGBG hinzuweisen (vgl. auch Maßnahme 18 des bezirklichen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK).
Außerdem müssten die im Bezirksamt eingesetzten Multifunktionsgeräte unbedingt mit einer automatischen Texterkennungssoftware (OCR) ausgestattet sein, um blinden Menschen (einschließlich Beschäftigte der Verwaltung) gescannte Dokumente zumindest einigermaßen zugänglich zu machen.
Die jeweils zu erwartenden Kosten sind im Nachgang dieser Beantwortung zu ermitteln.
Naumann
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