Drucksache - 1730/4  

 
 
Betreff: Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Charlottenburg-Wilmersdorf zügig umsetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Gender Mainstreaming 
   
Drucksache-Art:BeschlussvorschlagVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gender Mainstreaming Beratung
20.07.2016 
43. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gender Mainstreaming ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.09.2016 
61. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschlussvorschlag
Beschluss

Die BVV beschließt:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 15.09.2016 Folgendes beschlossen:

 

1.    Den durch die Umsetzung des Gesetzes  zur  Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf entstehenden jährlichen Aufwand (Sach-, Verwaltungs-, Personalkosten) sowie den einmaligen Umstellungsaufwand - im Sinne des Konnexitätsgrundsatzes „Wer bestellt, der zahlt“ - umfassend und jeweils rechtzeitig beim Senat einzufordern,    

2.    insbesondere die gesetzliche Verpflichtung von Prostituierten zur jährlichen bzw. bei Personen unter 21 Jahren halbjährlichen, persönlichen, gesundheitlichen Information wie Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst frühzeitig sicher zu stellen,    

3.    den Senat zu bitten, die finanziellen (Haushalts-)Mittel zur allgemeinen Beratung,  Begleitung  und gesundheitlichen Erstbetreuung von Prostituierten durch beauftragte Institutionen – so z.B. durch Café Olga e.V. , Subway e.V., Gangway e.V. – sowie zum Ausstieg aus der Prostitution,  entsprechend den gestiegenen Anforderungen und  veränderten Bedingungen vor Ort (z.B. Mietkosten) zu erhöhen.

Der BVV ist zum 1. Dezember 2016  zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Mit dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe getroffen. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit des Betreibers gekoppelt. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt erlaubnisfrei, Prostituierte müssen ihre Tätigkeit jedoch anmelden. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung ist für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Prostituierte sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in jährlichem Rhythmus eine gesundheitliche Beratung beim Öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer anderen nach Landesrecht bestimmten Behörde wahrzunehmen. Die neuen Regelungen für das Prostitutionsgewerbe und für Personen, die als Prostituierte tätig sind, treten am 01. Juli 2017 in Kraft.

 

Dem Bezirksamt liegen aktuell keine Aussagen vor, wie das ProstSchG in Berlin umgesetzt werden soll und welche Senatsverwaltungen beteiligt werden. Ebenso gibt es keine Aussagen ob und in welcher Form bezirkliche Behörden mit den Aufgaben des ProstSchG befasst sein werden. In den Sitzungen der Bezirksstadträtinnen und –räte für Gesundheit wird das Thema regelmäßig aufgerufen.

 

Sobald konkrete Antworten vorliegen, wird das Bezirksamt unaufgefordert im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit berichten.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Carsten Engelmann

Stellv. Bezirksbürgermeister                                                                      

 


 

 
 

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