Drucksache - 1329/4  

 
 
Betreff: Kein Verkauf mehr von Grundstücken und Gebäuden des Bezirks
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Wuttig/Schmitt-Schmelz 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
09.07.2015 
47. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Liegenschaften und Informationstechnologie Beratung
16.09.2015 
40. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Liegenschaften und Informationstechnologie ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.09.2015 
49. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 17.09.2015 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei der Neukonzeption der Liegenschaftspolitik vehement für den Grundsatz einzusetzen, dass bezirkliche Grundstücke und Gebäude nur noch durch Erbbaurecht vergeben und die entsprechenden Verträge hierfür durch den Bezirk erarbeitet werden.

Verkäufe sind im Portfolioausschuss abzulehnen. Will das Bezirksamt in Ausnahmefällen hiervon abweichen, so wird es - trotzdem die BVV gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 BezVG hierzu keine Beschlusskompetenz hat - ersucht, vorher die BVV hierzu anzuhören.


Bei den Grundstücken und Gebäuden, die für fachliche Zwecke vom Bezirk benötigt und verwaltet werden (Fachvermögen), soll ein Bestand im bezirklichen Vermögen gesichert und ein Verkauf ausgeschlossen werden.

 

Der BVV ist bis zum 31.10.2015 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Die Grundsätze der Neukonzeption der Liegenschaftspolitik wurden durch den Senat von Berlin bereits durch

 

a)              das Konzept zur „Transparenten Liegenschaftspolitik“ vom 30.01.2013

b)              der „Umsetzung des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik zur Einsetzung und personellen Besetzung eines Portfolioausschusses und Verfahrensregelungen dazu“ vom 01.07.2014 sowie

c)              der Geschäftsordnung für den Portfolioausschuss gemäß § 63 Abs. 2 S. 3 LHO vom 16.10.2014

 

festgelegt bzw. wird auch auf die §§ 63, 64 LHO hingewiesen. Im Rahmen der v. g. Regelungen ist ein Agieren des Bezirks möglich.

 

Zur Umsetzung des Konzeptes zur Transparenten Liegenschaftspolitik clustert dabei der eingesetzte Portfolioausschuss das Grundvermögen des Landes Berlin mit dem Ziel einer zukunftsorientierten Bestandsaufnahme und einer preisorientierten Betrachtung. Dies betrifft auch die Grundstücke des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf.

 

Die Votierung für die Clusterobjekte des Bezirks erfolgt in Absprache des Bezirksamtskollegiums, wobei bezirkliche Interessen an Liegenschaften bereits jetzt vorrangig berücksichtigt werden.

Für Grundstücke mit einer fachlichen Nutzung ist bei der Clusterung von vornherein die gesonderte Kategorie „Grundstücke des Fachvermögens“ vorgesehen, die einen Verbleib im bezirklichen Vermögen sichert.

 

Die im Beschluss geforderte Vergabe von Grundstücken ausschließlich im Wege eines Erbbaurechts stellt eine erhebliche Einschränkung der Vertragsmöglichkeiten dar, die auch nicht in jedem Fall Sinn machen. Über die Vergabe eines Erbbaurechts wird wie bisher jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein, wobei stadtpolitische Interessen in den Vordergrund zu stellen sind.

 

Angesichts der veränderten Situation (Stichwort: Wachsende Stadt) ist der Bezirk jedoch bemüht, die wenigen noch verfügbaren Liegenschaften / Grundstücke im Sinne einer kommunalen Daseinsvorsorge nachhaltig zu sichern.

 

Vertragsinhalte unterliegen im Rahmen von anzuwendenden Vertragsmustern im Übrigen der Aufsicht der Senatsverwaltung für Finanzen, die derzeit nur eine regelmäßige Erbbauzinseinnahme mit entsprechenden Überprüfungsrhythmen über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts vorsieht. Die Vereinbarung einer Kapitalisierung von Erbbauzinsen zwischen den Parteien kann daher zurzeit nur die Ausnahme und nicht die Regel darstellen und unterliegt immer einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise.

 

Das Bezirksamt bittet, den nicht erfüllbaren Beschluss (Ersuchen) damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Reinhard Naumann                            Dagmar König

Bezirksbürgermeister                            Bezirksstadträtin

 


 

 
 

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