Drucksache - 1142/4  

 
 
Betreff: Keine Aufgabe von Ehrengräbern ohne Bezirke
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/SPD 
Verfasser:Klose/Herz/Wuttig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.02.2015 
42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Weiterbildung und Kultur Beratung
08.04.2015 
42. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Weiterbildung und Kultur ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Straßen- und Grünflächen Beratung
04.03.2015 
36. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Grünflächen vertagt   
06.05.2015 
38. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.05.2015 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2015 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, auf Landesebene darauf hinzuwirken, dass das Verfahren zur Aufgabe von Ehrengräbern dahingehend verändert wird, dass vor Beschluss durch die Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten die betroffenen Bezirke beteiligt und gehört werden müssen. 

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2015 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Senatskanzlei wurde über den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilt der zuständige Staatssekretär Folgendes mit:

 

„Grabstätten von Persönlichkeiten, die hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin vollbracht oder die sich durch ihr überragendes Lebenswerk um Berlin verdient gemacht haben, können befristet den Status einer Ehrengrabstätte des Landes Berlin erhalten. Aus der Befristung von 20 Jahren wird deutlich, dass mit einer solchen Anerkennung nicht die Setzung eines Denkmals intendiert ist und/oder die postume Würdigung von Verdiensten im Vordergrund steht. Vielmehr soll damit einem deutlich fortlebenden Andenken an die verstorbene Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Anders als bei der Benennung öffentlicher Straßen, Plätze und Gebäude, die dem Grundzug einer Denkmalsetzung und der Würdigung von Verdiensten folgen, steht bei der befristeten Ehrengrabanerkennung eine deutliche Popularität der verstorbenen Persönlichkeit im Vordergrund. Ein fortlebendes Andenken in einer begrenzten Fachöffentlichkeit ist, anders als in der Vergangenheit, also nicht mehr ausschlaggebend.

 

Bei der Prüfung einer Veränderung der Anerkennung um weitere 20 Jahre spielen daher die Verdienste der Persönlichkeit keine übergeordnete Rolle. Vielmehr muss das fortlebende Andenken und Wirken in der allgemeinen Öffentlichkeit über das Jahrhundert hinaus zu erwarten sein. Daraus wird zugleich deutlich, dass die Nichtverlängerung einer Ehrengrabstättenanerkennung, anders als eine Aberkennung des Status, keine Neubewertung oder gar Nichtwürdigung von Verdienst und Lebenswerk der verstorbenen Persönlichkeit darstellt.

 

Nach den AV Ehrengrabstätten kann im Verlängerungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme zu der Persönlichkeit bei der fachlich zuständigen Senatsverwaltung eingeholt werden. Dieses Votum wird von der Senatskanzlei grundsätzlich angefordert. Darin soll insbesondere zu der Frage Stellung genommen werden, ob und inwiefern das Andenken an die Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit fortlebt. Die Verdienste und das Andenken werden dabei immer aus gesamtstädtischer Sicht gewürdigt. Eine Beteiligung des jeweiligen Bezirksamtes ist an dieser Stelle daher nicht vorgesehen. Auch wäre angesichts des sehr breiten Spektrums von verdienten Persönlichkeiten (Politiker, Wissenschaftler, Künstler etc.) fraglich, welche Stelle im Bezirksamt ein Votum zu der verdienten Persönlichkeit abgeben sollte und wie dieses gegenüber einer Stellungnahme der fachlich zuständigen Senatsverwaltung zu gewichten wäre.

 

Die zuständigen Bezirksämter werden im Rahmen des Prüfverfahrens ausdrücklich über das Auslaufen des Anerkennungszeitraumes jeder Ehrengrabstätte informiert. Die örtlich zuständigen Friedhofsämter erhalten mit diesem Hinweis von der Senatskanzlei eine Bitte um Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Grabstätte, die bei einer etwaigen Verlängerung einer Anerkennung als Ehrengrabstätte für das Land Berlin entstehen würden. Ihre Anregung wird insofern aufgenommen, als in diesem Zusammenhang von der Senatskanzlei künftig abgefragt werden wird, ob die Friedhofsverwaltung anhand der Besucherfrequenz oder der Häufigkeit von Anfragen zu dieser Grabstätte Hinweise auf den Bekanntheitsgrad der verstorbenen Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit hat.

 

Zu der Frage der Kostenbeteiligung in Form von Spenden möchte ich betonen, dass ich die Bereitschaft, Nutzungsrecht und Pflege der Grabstätte durch gesellschaftliches Engagement zu tragen, natürlich sehr begrüße und hoffe, dass dieses Engagement nicht mit dem Auslaufen des Ehrengrabstatus sein Ende findet. Sie werden aber sicher Verständnis dafür aufbringen, dass die Frage der Verlängerung des Ehrengrabstatus nicht von der Bereitschaft Dritter, die Kosten zu tragen, abhängig gemacht werden kann.“

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

Reinhard Naumann                                                                                    Marc Schulte

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat


 

 
 

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